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Steuerrecht und Verwaltungsrecht | 16.12.2022

Grundsteuer

Noch einmal: Grundsteuer

Vorsorglich Einspruch und Widerspruch eingelegen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Feick

Inzwischen mehren sich auch die verfassungs­rechtlichen Zweifel an der Reform des Grundsteuer- und Bewertungs­rechts. Allein um die Feststellungs­bescheide der Finanz­ämter und die Steuer­bescheide der Gemeinden offen zu halten, soll gegen die Feststellungs­bescheide Einspruch eingelegt und gegen die Steuer­bescheide Widerspruch erhoben werden.

Die Steuerlast soll zum Teil dramatisch steigen, obwohl die Gesetzes­begründung zum Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungs­rechts als Ziel eine „verfassungs­konforme, rechts­sichere und zeit­gemäße Fort­entwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuer­objekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahme­quelle der Kommunen zu erhalten“, formuliert hat (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11085). „Nicht beabsichtigt ist eine strukturelle Erhöhung des Grundsteuer­aufkommens“. Es bestehen zumindest Zweifel an einer gerechten und aufkommens­neutralen Grundsteuer­reform.

BVerfG-Entscheidung: Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Ent­scheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG) zur Verfassungs­widrigkeit der Einheits­bewertung zur Bemessung der Grundsteuer beruhte im Wesentlichen auf zwischen­zeitlichen Wert­verzerrungen bei der Einheits­bewertung des Grund­vermögens, die zu entsprechenden Ungleich­behandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer geführt haben (BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 - 1 BvL 11/14). Es bestehen demnach wohl auch Zweifel an einer gerechten und aufkommens­neutralen Grundsteuer und deren Vereinbar­keit mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einzelfall (Gleichheits­satz).

Bisherige Normen sollen auch nach Verkündung der Neuregelung noch begrenzt fortgelten

Allerdings führte die Unvereinbarkeit der Vorschriften der Einheits­bewertung mit Art. 3 Abs. 1 GG in den Verfassungs­beschwerde­verfahren (nur) zu der Feststellung, dass die Beschwerde­führer in diesem Grundrecht verletzt werden, weil und soweit die zulässig angegriffenen Behörden- und Gerichts­entscheidungen darauf beruhen. Der Gesetzgeber wurde (nur) verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheits­bewertung weiter und nach Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Einspruch gegen Feststellungsbescheid und Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Weil die Finanz­ämter an geltendes Recht gebunden sind, werden sie die Einsprüche regelmäßig zurück­weisen, solange keine Ent­scheidung des Bundes­verfassungs­gerichts vorliegt, dass die Normen verfassungs­widrig sind, oder nicht wenigstens ein Muster­verfahren zur Verfassungs­mäßigkeit des neuen Bewertungs­verfahrens anhängig ist und ein Ruhen des Einspruchs­verfahrens in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für Wider­sprüche gegen die Grundsteuer­bescheide der Gemeinden.

Gleichwohl könnte gegen die Feststellungs­bescheide der Finanz­ämter Einspruch eingelegt und ggf. auch gegen die Grundsteuer­bescheide der Gemeinden Widerspruch erhoben werden. Ggf. könnte auch von der Möglichkeit des Bewertungs­gesetzes (BewG) Gebrauch gemacht werden, den niedrigeren gemeinen Wert nach­zuweisen.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Weist der Steuer­pflichtige nämlich nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungs­stichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grund­sätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Bau­gesetzbuchs erlassenen Vorschriften (§ 198 Abs. 1 BewG).

Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachter­ausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Bau­gesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/EC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wert­ermittlung von Grund­stücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. (§ 198 Abs. 2 BewG).

Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungs­stichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungs­stichtag un­verändert sind (§ 198 Abs. 3 BewG).

Teilerlass der Grundsteuer möglich

Unbeschadet dessen ermöglicht das Grundsteuer­gesetz (GrStG) auch einen Teilerlass der Grundsteuer für Kulturgut und Grün­anlagen (§ 32 GrStG), wegen wesentlicher Reinertrags­minderung bei Betrieben der Land- und Forst­wirtschaft (§ 33 GrStG) und wegen wesentlicher Ertrags­minderung bei bebauten Grund­stücken (§ 34 GrStG), also etwa bei bebauten Grund­stücken, die zur Vermietung bestimmt sind und ganz bzw. teilweise leer stehen oder die einen substantiellen Mietausfall zu verzeichnen hatten (Corona).

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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