Entwurf der Vergleichsvereinbarung
Unabhängig von erheblichen Schwächen in Orthographie und Syntax ist ein solcher Vergleich meines Erachtens für keinen Geschädigten annehmbar – im Einzelnen fällt Folgendes auf:
1. In den Vergleich wird auf der Seite von VW plötzlich eine dritte Partei (VTI GmbH) einbezogen, welche im Gerichtsverfahren keinerlei Rolle spielte.
Wie soll ein Unternehmer oder Verbraucher nachvollziehen können, weshalb plötzlich eine weitere Partei in eine vergleichsweise Regelung eintritt?
2. Die geforderte Nutzungsentschädigung aufgrund einer Gesamtlaufleistung von nur 250.000 km zu berechnen, übervorteilt jeden Geschädigten. Aus dem Gerichtsbezirk des OLG Stuttgart sowie das OLG Köln sind Entscheidungen bekannt, wonach die Laufleistung derartiger Fahrzeuge 400.000 bzw. sogar 500.000 km beträgt – bei der Berechnung der Entschädigung für gefahrene Kilometer wird ein Betroffener m.E. bewusst schlechter gestellt.
3. Der Abrechnungsbogen ist in der übersandten Form aus m einer Sicht unbrauchbar – in weiten Teilen wurde seitens VW die jeweilige Optionen bei verschiedenen Punkten offengelassen jedoch beispielsweise bereits ein fester Rückzahlungsbetrag eingetragen.
4. Wie hinlänglich bekannt (und vor allen Dingen bereits bei Leasingrückläufern ständig zu erleben) wird im Rahmen der Rückgabe eines Fahrzeugs sehr häufig versucht, den ehemaligen Eigentümer/Leasingnehmer mit Kosten zu belasten, die aus angeblichen Beschädigungen des Fahrzeugs resultieren, obwohl diese „Beschädigungen“ lediglich allgemeinen Verschleiß darstellen.
5. Die Abgeltungsklausel ist für mich, da viel zu weit gefasst, ebenfalls nicht akzeptabel.
6. Völlig neben der Sache liegt die von VW vorgeschlagene Kostenquote – warum soll ein Kläger, der die erste Instanz gewinnen wird, sich auf eine Kostenaufhebung (was bedeutet, dass jede Partei die auf ihrer Seite entstandenen Anwaltskosten selbst trägt und die gerichtlichen Gebühren halbiert werden) einlassen?
7. Die Ausführungen zur Verschwiegenheit und Datenschutz sind weder für Unternehmer noch für Verbraucher nachvollziehbar und ebenfalls in vorliegender Form nicht akzeptabel.
8. Die letzten vier Seiten des Vergleichsvorschlags befasse sich schlussendlich mit Rechten gemäß der Europäischen Datenschutzgrundverordnung – liest man, mit wem Daten von Klägern/Betroffenen geteilt werden können, stellen sich mir als Juristen die Nackenhaare auf.
Es bleibt festzuhalten:
Wer von VW im Rahmen des Diesel-Skandals bereits „betrogen“ wurde, erhält durch eine solche Vergleichsvereinbarung eine reelle Chance, „erneut über den Tisch gezogen zu werden“.
Mir ist auf eigener Erfahrung leidvoll bekannt, dass zumindest eine der beiden „im VW-Skandal führenden Kanzleien“ derartige Vergleichsvereinbarungen „durchwinkte“ – ich kann jedem, dem über seine Prozessbevollmächtigten eine solche Vereinbarung vorgelegt wird, nur dringend raten, selbige niemals zu akzeptieren.
Uns gelang es bisher stets, wesentlich günstigere Vergleiche für unsere Mandanten (und dies nicht nur in Bezug auf die Kostenregelung, sondern auch im Bereich der Nutzungsvergütung abzuschließen.)