Jeder hat die Möglichkeit eine Patientenverfügung in schriftlicher Form zu erstellen
Der Gesetzgeber hat rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um der Angst, am Lebensende nur noch durch Apparate am Leben gehalten zu werden, entgegen zu treten. Ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann schriftlich festlegen ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, für den Fall, dass er in einen Zustand gerät, in welchem er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Typische ärztliche Maßnahmen, die im Zuge einer solchen Verfügung geregelt werden sind künstliche Beatmung, Ernährung durch eine Magensonde oder Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine.
Diese Festlegungen reichen alleine noch nicht aus, damit Ärzte diesem Willen entsprechen können, vielmehr ist in der konkreten Situation zu prüfen, ob diese abstrakt getroffenen Festlegungen auch auf die aktuelle Behandlungs- und Lebenssituation des Betroffenen zutreffen.
Der Frage, durch wen dies geprüft wird, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
Im Zuge einer Patientenverfügung wird häufig ein Bevollmächtigter bestellt
Dieser prüft dann in der oben näher erläuterten Situation, ob die getroffenen Feststellungen auch zu der aktuellen Behandlungs- und Lebenssituation passen. Kurz: ob es dem Willen des Betroffenen auch in der konkreten Situation entspricht, bestimmte Eingriffe und Behandlungen vorzunehmen oder eben zu unterlassen.
Typischerweise werden Ehepartner oder volljährige Kinder als Bevollmächtigte bestellt, der Anwendungsbereich ist aber nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Wurde ein Betreuer bestellt, so prüft dieser, ob die Voraussetzungen der Patientenverfügung auch im konkreten Falle vorliegen und entscheidet den weiteren Behandlungsverlauf. Zwar muss auch in diesem Falle ein Beschluss beim Betreuungsgericht eingeholt werden, wenn Bevollmächtigter und Arzt unterschiedlicher Meinung hinsichtlich des weiteren Behandlungsverlaufs sind. Da ein Arzt jedoch an den in der Patientenverfügung abstrakt geäußerten Willen gebunden ist sich auf die Einschätzung des Bevollmächtigten in der konkreten Lebens- und Behandlungssituation verlassen wird, ermöglicht diese Regelung den weitestgehenden Schutz des in der Patientenverfügung geäußerten Willens.
Ist kein Betreuer bestellt, prüft der Arzt die konkrete Situation
Wurde hingegen kein Betreuer bestellt, so prüft der behandelnde Arzt, ob der in der Patientenverfügung geäußerte Wunsch auch der konkreten Situation entspricht. Der behandelnde Arzt wird seinen Patienten jedoch häufig gar nicht persönlich kennen. Eine Einschätzung, ob die Feststellungen aus der Patientenverfügung auch der konkreten Situation entsprechen, ist durch den Arzt dann schwer zu erbringen. Infolgedessen wird ein Arzt die eigentlich unerwünschte Behandlung im Zweifelsfalle durchführen, um nicht selbst straf- oder zivilrechtlich belangt werden zu können. Im Anschluss kann dann ein Betreuer bestellt werden, der den künftigen Behandlungsverlauf mitgestaltet. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, mit einer Patientenverfügung auch sogleich einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Bevollmächtigter kann auch ohne Patientenverfügung bestellt werden
Umgekehrt ist es auch möglich nur einen Bevollmächtigten zu bestellen, ohne eine Patientenverfügung zu erlassen. Sind sich der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte in der konkreten Situation einig, dass die Nichtvornahme der betroffenen Behandlung dem Willen des Betroffenen entspricht, so kann die Entscheidung auf dieser Grundlage getroffen werden. Auch hier sind die Anforderungen an die Entscheidungskompetenz des behandelnden Arztes hoch, da er den Patienten oft nicht persönlich kennen wird. In diesem Falle kann er sich ja auch nicht auf den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen verlassen. Bei Uneinigkeit ist ebenfalls ein Beschluss des Betreuungsgerichts einzuholen. Auch unter diesem Aspekt ist es ratsam, eine Patientenverfügung mit der Bestellung eines Bevollmächtigten zu verbinden. Dies eröffnet außerdem die Möglichkeit, weitere Rechtsbereiche, wie die Vermögenssorge auf den Bevollmächtigten zu übertragen, so dass der gewählten Vertrauensperson ein umfassender Handlungsspielraum eingeräumt wird.
Rechtsanwältin Böhme steht Ihnen beim Abschluss einer Patientenverfügung gerne beratend zur Seite
Sollten Sie den Abschluss einer Patientenverfügung und die Bestellung eines Bevollmächtigten in Betracht ziehen, so stehen wir Ihnen gerne beratend zu Seite und können Ihnen eine Beurkundung entsprechender Urkunden in unserem Hause anbieten. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Böhme gerne zur Verfügung.