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Betreuungsrecht | 22.03.2016

Patienten­verfügung

Neues Sterbehilferecht: Anwältin gibt Erläuterungen zur Patienten­verfügung

Patienten­verfügung kann vor ungewollten lebens­erhaltenen Maßnahmen schützen

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Natalie Böhme

Zum Ende des letzten Jahres entschied der Bundestag über eine Änderung im Sterbe­hilferecht. Die damit verbundene öffentliche Auseinander­setzung mit dem Thema soll zum Anlass genommen werden, die Teilaspekte Patienten­vorsorge und Bevoll­mächtigung näher darzustellen:

Jeder hat die Möglichkeit eine Patientenverfügung in schriftlicher Form zu erstellen

Der Gesetzgeber hat rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um der Angst, am Lebensende nur noch durch Apparate am Leben gehalten zu werden, entgegen zu treten. Ein einwilligungs­fähiger Voll­jähriger kann schriftlich festlegen ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung nicht unmittelbar bevorstehende Unter­suchungen seines Gesundheits­zustands, Heil­behandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, für den Fall, dass er in einen Zustand gerät, in welchem er nicht mehr einwilligungs­fähig ist. Typische ärztliche Maßnahmen, die im Zuge einer solchen Verfügung geregelt werden sind künstliche Beatmung, Ernährung durch eine Magensonde oder Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine.

Diese Festlegungen reichen alleine noch nicht aus, damit Ärzte diesem Willen entsprechen können, vielmehr ist in der konkreten Situation zu prüfen, ob diese abstrakt getroffenen Festlegungen auch auf die aktuelle Behandlungs- und Lebenssituation des Betroffenen zutreffen.

Der Frage, durch wen dies geprüft wird, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

Im Zuge einer Patientenverfügung wird häufig ein Bevollmächtigter bestellt

Dieser prüft dann in der oben näher erläuterten Situation, ob die getroffenen Feststellungen auch zu der aktuellen Behandlungs- und Lebenssituation passen. Kurz: ob es dem Willen des Betroffenen auch in der konkreten Situation entspricht, bestimmte Eingriffe und Behandlungen vorzunehmen oder eben zu unterlassen.

Typischer­weise werden Ehepartner oder volljährige Kinder als Bevollmächtigte bestellt, der Anwendungs­bereich ist aber nicht auf diesen Personen­kreis beschränkt. Wurde ein Betreuer bestellt, so prüft dieser, ob die Voraus­setzungen der Patienten­verfügung auch im konkreten Falle vorliegen und entscheidet den weiteren Behandlungs­verlauf. Zwar muss auch in diesem Falle ein Beschluss beim Betreuungs­gericht eingeholt werden, wenn Bevoll­mächtigter und Arzt unterschiedlicher Meinung hinsichtlich des weiteren Behandlungs­verlaufs sind. Da ein Arzt jedoch an den in der Patienten­verfügung abstrakt geäußerten Willen gebunden ist sich auf die Einschätzung des Bevollmächtigten in der konkreten Lebens- und Behandlungs­situation verlassen wird, ermöglicht diese Regelung den weitestgehenden Schutz des in der Patienten­verfügung geäußerten Willens.

Ist kein Betreuer bestellt, prüft der Arzt die konkrete Situation

Wurde hingegen kein Betreuer bestellt, so prüft der behandelnde Arzt, ob der in der Patienten­verfügung geäußerte Wunsch auch der konkreten Situation entspricht. Der behandelnde Arzt wird seinen Patienten jedoch häufig gar nicht persönlich kennen. Eine Einschätzung, ob die Feststellungen aus der Patienten­verfügung auch der konkreten Situation entsprechen, ist durch den Arzt dann schwer zu erbringen. Infolgedessen wird ein Arzt die eigentlich unerwünschte Behandlung im Zweifels­falle durchführen, um nicht selbst straf- oder zivil­rechtlich belangt werden zu können. Im Anschluss kann dann ein Betreuer bestellt werden, der den künftigen Behandlungs­verlauf mitgestaltet. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, mit einer Patienten­verfügung auch sogleich einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Bevollmächtigter kann auch ohne Patientenverfügung bestellt werden

Umgekehrt ist es auch möglich nur einen Bevollmächtigten zu bestellen, ohne eine Patienten­verfügung zu erlassen. Sind sich der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte in der konkreten Situation einig, dass die Nicht­vornahme der betroffenen Behandlung dem Willen des Betroffenen entspricht, so kann die Entscheidung auf dieser Grundlage getroffen werden. Auch hier sind die Anforderungen an die Entscheidungs­kompetenz des behandelnden Arztes hoch, da er den Patienten oft nicht persönlich kennen wird. In diesem Falle kann er sich ja auch nicht auf den in einer Patienten­verfügung geäußerten Willen verlassen. Bei Uneinigkeit ist ebenfalls ein Beschluss des Betreuungs­gerichts einzuholen. Auch unter diesem Aspekt ist es ratsam, eine Patienten­verfügung mit der Bestellung eines Bevollmächtigten zu verbinden. Dies eröffnet außerdem die Möglichkeit, weitere Rechts­bereiche, wie die Vermögens­sorge auf den Bevollmächtigten zu übertragen, so dass der gewählten Vertrauens­person ein umfassender Handlungs­spielraum eingeräumt wird.

Rechtsanwältin Böhme steht Ihnen beim Abschluss einer Patientenverfügung gerne beratend zur Seite

Sollten Sie den Abschluss einer Patienten­verfügung und die Bestellung eines Bevollmächtigten in Betracht ziehen, so stehen wir Ihnen gerne beratend zu Seite und können Ihnen eine Beurkundung ent­sprechender Urkunden in unserem Hause anbieten. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Böhme gerne zur Verfügung.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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