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Arbeitsrecht | 13.06.2017

Sozial­kassen­verfahren­sicherungs­gesetz

Neues Sozial­kassen­verfahren­sicherungs­gesetz in Kraft: Kampf gegen SOKA-Bau-Ansprüche geht weiter

SokaSiG erklärt alle seit 2006 gültigen Sozial­kassen­tarif­verträge für Unternehmen und Beschäftigten der Bau­wirtschaft für verbindlich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Das „Gesetz zur Sicherung der Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe“ (Sozial­kassen­verfahren­sicherungs­gesetz, SokaSiG) ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Damit sind aktuell sämtliche seit 2006 geltenden Sozial­kassen­tarif­verträge für alle Unternehmen und Arbeit­nehmer der Bau­wirtschaft verbindlich.

Was soll das Gesetz bewirken?

Das Bundes­arbeits­gericht hat in jüngster Zeit verschiedene sogenannte Allgemein­verbindlicherklärungen für nicht wirksam erklärt (BAG Urteil 22.09.2016 – 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 – und BAG, Urteil 25.01.2017 – 10 ABR 43/15 –). Solche Allgemein­verbindlich­erklärung des Bundes­arbeits­ministeriums machen seit Jahrzehnten Tarif­verträge über das Sozial­kassen­verfahren für alle Unternehmen im Baugewerbe verpflichtend, auch für Betriebe, die nicht tarif­gebunden sind.

Die Betriebe müssen deshalb für ihre Arbeit­nehmer zusätzlich Sozial­kassen­beiträge an die SOKA-Bau entrichten. Nach den Urteilen des Bundes­arbeits­gerichts verlor die SOKA-Bau für die betreffenden Jahre die Rechts­grundlage ‚Allgemein­verbindlichkeit‘ und damit den Anspruch auf diese Beiträge. Sogar Rück­forderungs­ansprüche stehen im Raum.

Als Reaktion auf das Urteil wurde von CDU/CSU und SPD im Schnell­verfahren ein eigenes Bundes­gesetz auf den Weg gebracht, um die Ansprüche der Sozial­kassen Bau nun auf diese Art sicherzustellen.

Warum gibt es erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG?

Das SokaSiG macht Tarif­verträge für vergangene Zeit­abschnitte verbindlich. Damit überlagert das Gesetz die Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts. Selbst Befürworter des Gesetzes stimmen zu, dass das SokaSiG eine „echte Rückwirkung“ entfaltet. Solche gesetzlichen Regelungen sind aber aufgrund des Rück­wirkungs­verbotes grund­sätzlich nicht zulässig. Außerdem stellt das SokaSiG für viele Experten einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Koalitions­freiheit dar (Art. 9 Absatz 3 GG).

Wie geht es nun weiter?

Man kann davon ausgehen, dass der Rechts­streit um die Beitrags­forderungen der SOKA-Bau noch nicht beendet ist. Vielmehr steht nun das neue SokaSiG auf dem Prüfstand. Selbst diejenigen, die aktiv auf das Gesetz hingewirkt haben, empfinden ganz offen­sichtlich an bestimmten Stellen Bau­schmerzen im Hinblick auf seine Verfassungs­mäßigkeit. Handwerks­betriebe im Baugewerbe und hand­werkliche Misch­betriebe, die von der Belastung durch die Sozial­kassen­beiträge regelmäßig hart betroffen sind, sollten die Flinte nicht vorschnell ins Korn werfen.

Die Prozess­aussichten gegen die SOKA-Bau sind nach unserer Einschätzung erfolgversprechend!

Ein Fachbeitrag von

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