Der erste Weg
Er hat für zwei Geschädigte, deren Anmeldung zur Musterfeststellungsklage korrekt war, eine “Individualverfassungsbeschwerde” vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Ziel ist eine Gesetzesänderung.
Während man sich nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr von der Musterfeststellungsklage abmelden kann, da die erste Verhandlung schon stattfand, will RA Winter erreichen, dass eine solche Abmeldung bis zur LETZTEN Verhandlung erfolgen kann (was übrigens auch der Diskussionsentwurf zur Gesetzesvorlage vorsah).
Da ein solches Verfahren erwartungsgemäß seine Zeit dauert, setzt er noch eine andere Idee in die Tat um.
Der zweite Weg
Er will im Namen von Besitzern, die sich möglicherweise nicht wirksam angemeldet haben (und bei denen eine Rechtsschutz-Versicherung oder einen Prozessfinanzierer das Kostenrisiko trägt), bewusst eine Einzelklage (die bei wirksamer Anmeldung nicht möglich ist) erheben.
Im Rahmen solcher “Individualklagen” müssen zahlreiche Landgerichte in der Bundesrepublik die Frage klären, was für eine gültige Anmeldung ausreicht und was nicht. Ergibt diese Prüfung eine fehlerhafte Anmeldung, nimmt der jeweilige Kläger gar nicht an der Musterfeststellungsklage teil, sagte der Rechtsanwalt Winter. Bei einem Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz-Bank seien von 600 Anmeldungen nur 140 wirksam gewesen. Nehme man dies zum Maßstab, könnten durchaus mehr als 300.000 der 470.000 Anmeldungen rechtlich unwirksam sein.
Weil eine Einzelklage den für die Musterklage angemeldeten VW-Besitzern gar nicht offensteht, müsste das jeweilige Landgericht die Eröffnung eines solchen Verfahrens eigentlich ablehnen. „Dem entgegnen wir, dass wir die Anmeldung zur Musterklage für unwirksam halten“, so Winter – wäre dies der Fall, müsse das Gericht die Klage annehmen. Um diese wichtige Frage zu klären, müsse das Gericht die Anmeldung verbindlich prüfen – damit bekämen die Kläger eine Entscheidung an die Hand, die er derzeit (und wohl auch in Zukunft) vom OLG Braunschweig gerade nicht erwarten darf.
„Man fängt Hunderttausende Kläger ein und lässt sie in dem Musterverfahren so lange schmoren, bis ihr Anspruch (wenn er denn nach mehreren Jahren je festgestellt wird) durch zusätzlich gefahrene Kilometer, Unfälle o.ä. weitgehend verschwunden ist. Etwas Besseres als dieses Gesetz hätte VW gar nicht passieren können.“
Der dritte Weg
Doch selbst für diejenigen, deren Anmeldung den Anforderungen genügt, gibt es noch eine Chance:
Im Musterverfahren sollen Schadensersatzansprüche festgestellt werden, die darauf basieren, dass Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 in den Varianten “EURO 5” u. “EURO 6” bei der Auslieferung über eine illegale Software verfügten.
Wer zwischenzeitlich ein Update aufgespielt erhielt, kann jedoch, da die Updates selbst wiederum illegale Bausteine (Gutachten der mit RA Winter zusammenarbeitenden Softwarespezialisten belegen dies) enthalten, einen völlig neuen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen. Dieser ist weder verjährt, noch wird in Brauschweig darüber verhandelt.
Im Ergebnis bedeutet das: “Man auch in diesem Fall eine individuelle Klage starten!”