Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2016 (Az. 1 BvR 2150/14)
Die Frage der Strafbarkeit von „A.C.A.B“ wurde bereits in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen behandelt. Das Bundesverfassungsgericht bringt in zwei Entscheidungen vom 17.05.2016 (Az. 1 BvR 2150/14 und 1 BvR 257/14) etwas mehr Klarheit in die bisherige Rechtsprechungs-Vielfalt. Mit der Entscheidung knüpft das Bundesverfassungsgericht an seine bisherige Linie an, die es seit der berühmten „Soldaten-sind-Mörder“-Entscheidung vertritt.
A.C.A.B. nicht strafbar wegen verschiedener Deutungsmöglichkeiten?
Unbeachtlich ist nach Meinung des Gerichts das in manchen Fällen vertretene Argument, dass „A.C.A.B“ schon deshalb keine Beleidigung sei, weil es ja in beliebiger Weise auslegbar sei und genauso gut für „all cops are beautiful“ oder „acht Cola acht Bier“ stehen könnte. Hierin bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Instanzgerichte, soweit diese davon ausgegangen sind, dass nichts anderes als die englische Parole „all cops are bastards“ gemeint sei. Dies sei sowohl der Polizei als auch den Äußernden allgemein bekannt, so dass die Verwendung des Buchstabenkürzels der Äußerung der Aussage gleichgestellt werden könne.
A.C.A.B. ist keine Schmähung, sondern als Meinungsäußerung in den Grenzen der allgemeinen Gesetze verfassungsrechtlich geschützt
„A.C.A.B.“ ist keine bloße Schmähung, sondern steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, die ihrerseits wieder der Schranke allgemeiner Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre untersteht. Denn eine Schmähung erfasst nur solche Äußerungen, bei denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der angesprochenen Person im Vordergrund steht. Das Bundesverfassungsgericht formuliert es so:
„Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Parole ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltslos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck.“
Bei der strafrechtlichen Beurteilung von „A.C.A.B.“ bedarf es demnach einer verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Personengruppe und der Meinungsfreiheit. Es ist also danach zu fragen, ob „A.C.A.B.“ die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt.
Die Kollektivbeleidigung seit „Soldaten sind Mörder“
Grundsätzlich kann auch eine herabsetzende Äußerung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung gegen ein Kollektiv richtet, unter bestimmten Umständen zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder dieses Kollektivs sein. Seit der „Soldaten-sind-Mörder“-Entscheidung aus dem Jahr 1995 vertritt das Bundesverfassungsgerichts aber die Auffassung, dass „je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden kann, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder“, sondern um die Bewertung des Kollektivs und seiner Funktionen geht.
Ansprache hinreichend überschaubarer und abgegrenzter Personengruppe?
Ob „A.C.A.B.“ als Beleidigung gemäß § 185 StGB geahndet werden kann, hängt also davon ab, ob sich diese allgemeine Formulierung „im konkreten Fall auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Keinesfalls – auch dies ist seit der „Soldaten-sind-Mörder“-Entscheidung gefestigte Rechtsprechung – ist es verfassungsrechtlich zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil sie eine Teilgruppe des allgemein angesprochenen Kollektivs bildet.
Es bedarf deshalb stets einer genauen Prüfung, wie „A.C.A.B.“ verwendet und an wen die Äußerung gerichtet wird: Wird eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beleidigt?
„A.C.A.B.“ auf Transparenten
Das bloße Hochhalten eines Transparents mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ auf einer Demonstration oder im Fanblock eines Fußballstadions ist danach für sich genommen zulässig. Denn ohne weitere Konkretisierung kann diese allgemeine Äußerung nicht konkret auf die anwesenden Polizeibeamten bezogen werden, die damit als Teil des Kollektivs beleidigt würden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dies mit Beschluss vom 20.05.2014 (Az. 1 (8) Ss 678/13 – AK 15/14) noch anders gesehen und die zuvor ergangene Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt, wurde aber nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht eines besseren belehrt.
„A.C.A.B.“ auf Kleidungsstücken und als Aufkleber auf Gegenständen
Gleiches gilt für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18.12.2013 (Az. 4 OLG 13 Ss 571/13), die ebenfalls mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2016 (Az. 1 BvR 257/14) aufgehoben wurde. In dem Münchner Fall war der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Auf seiner Hose stand der Schriftzug „ACAB“. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung mit der Begründung, dass es sich bei den an dem konkreten Einsatz teilnehmenden Polizeibeamten als zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar eingrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörende Personen handele. Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts ist deutlich:
„Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.“
Die Abbildung von „A.C.A.B.“ auf Stickern oder Aufklebern, die auf der Kleidung, auf Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen angebracht werden, ist danach zunächst einmal zulässig.
Die konkrete Verwendung des Schriftzugs „A.C.A.B.“
Denn der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht noch nicht zur notwendigen Bestimmung eines klar eingrenzbaren Personenkreises aus. Es kommt immer auf die konkrete Äußerung an. Jedoch kann die zunächst zulässige Aufschrift von „A.C.A.B.“ auf der Kleidung durch ein entsprechendes Verhalten des Trägers der Kleidung oder auf Transparenten zur strafbaren Beleidigung werden - wenn nämlich die Aufschrift konkret auf eine bestimmte Personengruppe, d.h. die anwesenden Polizeibeamten, bezogen wird.
Ansprache von Polizisten mit „A.C.A.B.“
Gleiches gilt für die mündliche Verwendung der Buchstabenkombination. Als allgemeiner „Schlachtruf“ wird dies im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt sein. Die direkte Ansprache von Polizeibeamten hingegen kann eine Beleidigung sein. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 23.06.2008 (Az. 1 Ss 329/08) die Verurteilung eines jungen Manns bestätigt. Dieser hatte einen Polizisten mit „acab“ direkt angesprochen und dabei mit dem Finger auf ihn gezeigt, so dass klar erkennbar war, dass sich diese Äußerung, obwohl es sich um einen Sammelbegriff handelt, auf den Polizeibeamten bezog.
Auch in einem Punkt besteht Rechtssicherheit: Andere Deutungen als „all cops are bastards“ erkannte bereits das Oberlandesgericht Stuttgart als fernliegend und rein theoretischer Natur. So half dem Angeklagten sein Verweis nicht, dass sich der Vorfall an einer Tankstelle ereignet habe, wo er bei dem etwas entfernt stehenden Polizeibeamten „Acht Cola, Acht Bier“ habe bestellen oder auf die in der autonomen Szene gängige Abwandlung „Autonome Chaoten argumentieren besser“ habe hinweisen wollen.
Siehe auch: