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Internetrecht und Persönlichkeitsrecht | 05.07.2018

Negativ-Bewertung

Negativ Bewertung im Internet: Google muss Ein-Sterne-Bewer­tung von Arztpraxis löschen

Bei Zuwider­handlung droht ein Ordnungs­geld bis zu 250.000 Euro

Ein Arzt wehrte sich jetzt erfolgreich gegen eine negative Bewertung im Internet. Der Kiefer­orthopäde hatte bei Google eine Bewertung mit einem Stern ohne Kommentar erhalten, die auch beim Karten­dienst Google Maps erschien. Der Orthopäde ging davon aus, dass die Bewertung nicht von einem seiner Patienten stammt. Von Google verlangte er vergeblich die Löschung der Bewertung. Seine Klage vor dem Landgericht Lübeck hatte allerdings Erfolg.

Das LG Lübeck verurteilte Google dazu die Verbreitung dieser Bewertung zu unterlassen und setzte für den Fall der Zuwider­handlung ein Ordnungs­geld in Höhe von 250.000 Euro fest (Az.: I O 59/17).

Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

Gewerbe­treibende können sich bei dem Dienst Google+ registrieren und ein Profil erstellen. Dieser Eintrag wird auch bei Google Maps angezeigt. Internet-Nutzer haben dort unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse die Möglichkeit, das Unternehmen in Textform und/oder mit der Vergabe von maximal fünf Sternen zu bewerten. Auch der klagende Kiefer­orthopäde nutzte ein solches Profil. Dort tauchte unter seinem eigenen Namen eine kommentar­lose Ein-Sterne-Bewertung auf. Nachdem Google den Auf­forderungen zur Löschung der Bewertung nicht nachgekommen war, reichte der Mediziner Klage ein. Die Bewertung sei eine unwahre Tatsachen­behauptung oder Schmähk­ritik, die ihn in seinem Persönlichkeits­recht verletze, geschäfts­schädigend und nicht durch die Meinungs­freiheit geschützt sei.

LG Lübeck bejaht Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das LG Lübeck folgte dieser Argumentation weitgehend und sieht in der Bewertung eine unzulässige Meinungs­äußerung, die das Persönlichkeits­recht des Klägers verletzte. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Bewertung nicht um eine Tatsachen­behauptung, sondern um eine Meinungs­äußerung handele. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass der Urheber der Bewertung ein Patient des Arztes war und daher auch kein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden ist, auf den sich die Meinungs­äußerung stützen kann. Ohne eine Tatsachen­grundlage stelle eine schlechte Bewertung am Ende immer eine Persönlichkeits­rechts­verletzung dar, so das LG.

Google konnte Behauptung des Arztes nicht widerlegen

Google sei auch seiner sekundären Darlegungs­last nicht nachgekommen und habe die Behauptungen des Arztes nicht widerlegt. Dabei sei es für das Unternehmen über die E-Mail-Adresse ohne weiteres möglich gewesen, Kontakt zu dem Nutzer aufzunehmen und fest­zustellen, ob es eine Tatsachen­grundlage für die Bewertung gab. Google ließ zunächst offen, ob Rechts­mittel gegen die Entscheidung eingelegt werden.

Betroffene sollten nicht jede Bewertung akzeptieren

„Gerichte müssen beim Streit um die Löschung von negativen Bewertungen in der Regel zwischen dem Recht auf freie Meinungs­äußerung auf der einen Seite und dem Schutz des Persönlich­keits­rechts auf der anderen Seite entscheiden. Das Urteil des Land­gerichts Lübeck zeigt jedoch, dass sich Ärzte oder andere Gewerbe­treibende nicht jede Bewertung gefallen lassen müssen, wenn diese offen­sichtlich einer Grundlage entbehren und letztlich nur abgegeben werden, um dem Betroffenen zu schaden“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

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