Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage muss ausreichend begründet werden
Es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund. Dann können Sie beantragen die Klage nachträglich zuzulassen. Mit diesem Antrag müssen Sie gleichzeitig vortragen, weshalb Sie die Klagefrist nicht einhalten konnten. Diese Gründe müssen Sie auch glaubhaft machen. Das Arbeitsgericht prüft sehr genau, ob es Ihnen wirklich nicht möglich war, die Klagefrist einzuhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 2018 – Az.: 2 AZR 493/17 entschieden, dass die Klage nicht nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zuzulassen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Chefarzt war bei einer Klinik – welche mehrere Kliniken an verschiedenen Orten betreibt – seit Februar 2010 beschäftigt. Der Chefarzt erhielt die für ihn bestimmten Schreiben entweder persönlich von der Klinik ausgehändigt. Oder die Klinik übersandte die Schreiben an den Wohnort des Chefarztes. Nachdem der Chefarzt einen Prozessbevollmächtigten benannt hatte, übersandte die Klinik die Schreiben zusätzlich als Kopien an den Anwalt.
Die Klinik kündigte im Dezember 2013 dem Chefarzt und stellte die Kündigung an seinem Wohnort zu. Zusätzlich erhielt der Prozessbevollmächtigte des Chefarztes eine Kopie der Kündigung. Der Chefarzt nahm zwischenzeitlich eine Tätigkeit in Katar auf und vermietete sein Wohnhaus.
Erneute Kündigung
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 kündigte die Klinik das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt zum 30. Juni 2016. Die Kündigung wurde dem Chefarzt am 7. Juni 2016 durch einen Boten zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte erhielt keine Kopie von der Kündigung.
Der Chefarzt kam am 1. Juli 2016 für einige Tage nach Deutschland. Am 5. Juli 2016 ging beim Arbeitsgericht eine Klage ein verbunden mit dem Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen.
BAG akzeptierte Nachträgliche Zulassung nicht
Der Chefarzt hatte keinerlei Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Entscheidung u.a. aus, dass der Chefarzt nicht alle Vorkehrungen getroffen habe, um rechtzeitig Kenntnis von den Schreiben zu erlangen. Somit hätte der Chefarzt spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage einreichen müssen. Da die Klage erst am 5. Juli 2016 beim Arbeitsgericht einging, sei die Klagefrist nicht eingehalten worden. Deshalb wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen.