Übliche Entlassungsentschädigungen führen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I
Übliche Entlassungsentschädigungen „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, die bei Massenentlassungen meist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt und in einem Sozialplan festgelegt werden, führen in der Regel zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Nach einer zum Jahresbeginn 2004 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügten Regelung können Arbeitgeber anlässlich einer betrieblich bedingten Kündigung auch eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Weil der Arbeitgeber durch den Klageverzicht rasch Rechtssicherheit erhält, wird diese Abfindung als Turboprämie bezeichnet.
Arbeitsamt zahlte bewilligtes Arbeitslosengeld erst nach vier Monaten
Im entschiedenen Fall hatte ein früherer Mitarbeiter der US-Streitkräfte in Mannheim nach seiner Entlassung eine Turboprämie in Höhe von 46.000,00 Euro erhalten. Das Arbeitsamt bewilligte Arbeitslosengeld, ließ die Zahlung unter Hinweis auf die „Entlassungsentschädigung“ aber für knapp vier Monate ruhen.
Abfindung wegen Klageverzichts gilt nicht als Entlassungsentschädigung
Wie nun das BSG entschied, gilt die Abfindung wegen Klageverzichts aber nicht als Entlassungsentschädigung. Die Abfindung werde gezahlt, wenn die Entlassung bereits rechtskräftig feststeht. In diesem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber aber keinerlei Interesse mehr an einer regulären Entlassungsentschädigung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes.
Klausel im Kündigungsschutzgesetz soll arbeitsrechtlichen Streit verhindern
Zudem wäre ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I widersprüchlich, argumentierten die Kasseler Richter. Mit der Klausel im Kündigungsschutzgesetz habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne arbeitsrechtlichen Streit ermöglichen sollen. Würde danach das Arbeitslosengeld ruhen, müssten bei einer Klage dann aber die Sozialgerichte prüfen, ob der Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage zumindest die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen hätte erreichen können.