Hintergrund
Wird die „Schriftform“ vereinbart, bedeutet dies, dass der Vertrag von beiden Seiten persönlich unterzeichnet wird. Beide Unterschriften müssen auf ein und demselben Dokument sein. Fax und E-Mails genügen hierfür nicht. Aber Achtung: Ausnahmen bestätigen die Regel, § 127 Abs. 2 BGB.
Wird demgegenüber nur „Textform“ verlangt, genügt es, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Fax und E-Mail sind hier also ausreichend.
Müssen Verträge nun schriftlich abgeschlossen werden oder nicht?
Nein, zumindest nicht immer. Bestes Beispiel hierfür sind die Verträge mit denen Unternehmen zu Eintragungen in mehr oder weniger bekannte Branchenbücher verleitet werden („Branchenbuchabzocke“). Hierbei werden entweder per Fax oder per Anruf Unternehmen in kostenpflichtige Fallen gelockt. Ein Widerrufsrecht steht ihnen in der Regel nicht zu, da dies nur für Verbraucher gilt. Folge: Der überteuerte Vertrag über ein 2-Jahres-Abo wurde wirksam geschlossen. Aus diesem kommt man nur schwer wieder heraus und es bedarf zumeist professioneller Hilfe.
Was hat es mit dem Mythos „Schriftform“ auf sich?
Schriftliche Verträge haben im unternehmerischen Verkehr, gerade im Bereich von Werkverträgen wo der Unternehmer vorleistungspflichtig ist, besondere Bedeutung. Denn im Zweifel weiß der Vertragspartner plötzlich nicht mehr, dass und wie viel er zu zahlen hat und der Unternehmer muss seine Forderung beweisen. Zwar sind auch Zeugen denkbar, aber die Erinnerung verblasst und die Glaubhaftigkeit der Angaben, gerade bei nahestehenden Personen wird oft geringer eingestuft als Schriftliche Nachweise.
Hinzu kommen bei Verträgen mit Verbrauchern auch diverse Informationspflichten, die nachweislich zu erbringen sind.
Teilweise gibt auch der Gesetzgeber zwingend die Schriftform vor. In diesem Fall sind mündliche Verträge dann tatsächlich unwirksam. Das ist gerade bei Grundstücksverkäufen oder Übertragungen von Geschäftsanteilen zu beachten
Fazit
Unternehmen sollten bei mündlichen Vereinbarungen stets vorsichtig sein. Verträge sind (zu) schnell geschlossen und sind nicht immer auch wieder rückgängig zu machen.
Auch im Eigeninteresse sollten Verträge aus beweistaktischen Gründen immer die Schriftform bzw. mindestens die Textform wahren.