wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Vertragsrecht | 17.10.2016

Verträge

Mythos „Schriftform“ – Müssen Verträge wirklich immer schriftlich sein?

Ver­einbarungen der „Schriftform“ in AGB sind nach neuer Regelung nicht mehr zulässig

Seit dem 01. Oktober 2016 gelten neue Regelungen für Ver­einbarungen der „Schriftform“ in AGB. Solche Vorgaben sind in AGB nunmehr nicht mehr zulässig und die Klauseln sollten entsprechend angepasst werden. Unabhängig davon besteht aber der weitverbreitete Mythos, Verträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden um wirksam zu sein. Aber stimmt das oder handelt es sich nur um einen Irrglauben?

Hintergrund

Wird die „Schriftform“ vereinbart, bedeutet dies, dass der Vertrag von beiden Seiten persönlich unter­zeichnet wird. Beide Unter­schriften müssen auf ein und demselben Dokument sein. Fax und E-Mails genügen hierfür nicht. Aber Achtung: Ausnahmen bestätigen die Regel, § 127 Abs. 2 BGB.

Wird demgegenüber nur „Textform“ verlangt, genügt es, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Daten­träger abgegeben wird. Fax und E-Mail sind hier also ausreichend.

Müssen Verträge nun schriftlich abgeschlossen werden oder nicht?

Nein, zumindest nicht immer. Bestes Beispiel hierfür sind die Verträge mit denen Unternehmen zu Eintragungen in mehr oder weniger bekannte Branchen­bücher verleitet werden („Branchen­buch­abzocke“). Hierbei werden entweder per Fax oder per Anruf Unternehmen in kosten­pflichtige Fallen gelockt. Ein Widerrufs­recht steht ihnen in der Regel nicht zu, da dies nur für Verbraucher gilt. Folge: Der überteuerte Vertrag über ein 2-Jahres-Abo wurde wirksam geschlossen. Aus diesem kommt man nur schwer wieder heraus und es bedarf zumeist professioneller Hilfe.

Was hat es mit dem Mythos „Schriftform“ auf sich?

Schrift­liche Verträge haben im unter­nehmerischen Verkehr, gerade im Bereich von Werk­verträgen wo der Unternehmer vorleistungs­pflichtig ist, besondere Bedeutung. Denn im Zweifel weiß der Vertrags­partner plötzlich nicht mehr, dass und wie viel er zu zahlen hat und der Unternehmer muss seine Forderung beweisen. Zwar sind auch Zeugen denkbar, aber die Erinnerung verblasst und die Glaub­haftigkeit der Angaben, gerade bei nahestehenden Personen wird oft geringer eingestuft als Schrift­liche Nachweise.

Hinzu kommen bei Verträgen mit Verbrauchern auch diverse Informations­pflichten, die nachweislich zu erbringen sind.

Teilweise gibt auch der Gesetzgeber zwingend die Schriftform vor. In diesem Fall sind mündliche Verträge dann tatsächlich unwirksam. Das ist gerade bei Grundstücks­verkäufen oder Über­tragungen von Geschäfts­anteilen zu beachten

Fazit

Unternehmen sollten bei mündlichen Ver­einbarungen stets vorsichtig sein. Verträge sind (zu) schnell geschlossen und sind nicht immer auch wieder rück­gängig zu machen.

Auch im Eigen­interesse sollten Verträge aus beweis­taktischen Gründen immer die Schriftform bzw. mindestens die Textform wahren.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  9 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3211

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3211
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!