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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 07.12.2016

Insolvenz

Modekonzern Wöhrl AG: Insolvenz im Schutz­schirm­verfahren – Anleger sollten handeln

Unternehmen hat drei Monate Zeit aus eigenen Kräften die Kehrtwende zu schaffen

Über den insolventen Modekonzern Wöhrl AG hat sich der Schutz­schirm aufgespannt. Das bedeutet, dass das Unternehmen drei Monate Zeit hat aus eigenen Kräften die Kehrtwende zu schaffen. Gelingt dies nicht, geht das Schutz­schirm­verfahren in ein reguläres Insolvenz­verfahren über.

Wöhrl AG stellt Antrag auf Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung

Nicht zum ersten Mal gerät in der jüngeren Vergangenheit ein Mode­unternehmen in wirtschaftliche Turbulenzen. Die Konkurrenz durch das Internet macht sich schmerzhaft bemerkbar. Für die Anleger der Wöhrl AG wurde dies am 6. September besonders deutlich. Denn die Wöhrl AG beantragte die Insolvenz. Das Amtsgericht Nürnberg gab dem Antrag auf ein Schutz­schirm­verfahren in Eigen­verwaltung statt.

Unternehmen will Insolvenz vermeiden

Im Schutz­schirm­verfahren wird die Wöhrl AG nun versuchen, eine Insolvenz zu vermeiden. Die Sanierungs­maßnahmen werden voraussichtlich auch die Anleger treffen. Die Wöhrl AG hatte 2013 eine Unter­nehmens­anleihe mit einem Volumen von 30 Millionen Euro herausgegeben (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4). Bei einer fünfjährigen Laufzeit bis Februar 2018 ist die Anleihe mit 6,5 Prozent p.a. verzinst. Denkbar ist nun, dass die Anleihe­bedingungen geändert werden, d.h. die Anleger ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Für die Anleger gestalten sich die Aussichten alles andere als rosig. Verluste scheinen fast vor­programmiert zu sein, wenn keine rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Denn im Wesentlichen sind jetzt zwei Szenarien denkbar: Im Rahmen der Sanierungs­bemühungen werden die Anleihe­konditionen geändert. Das kann bedeuten, dass die Laufzeit verlängert und / oder der Zinssatz gesenkt wird bzw. die Zinsen gestundet werden sollen. Das würde aber auch bedeuten, dass die Anleger noch länger im Risiko stehen und das in einer Zeit, in der die Modehäuser schwer zu kämpfen haben.

Schutzschirmverfahren könnte in ein reguläres Insolvenzverfahren übergehen

Das zweite Szenario ist, dass das Schutz­schirm­verfahren nach drei Monaten in ein reguläres Insolvenz­verfahren übergeht. Dann könnten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter anmelden. Was für sie im Insolvenz­verfahren übrigbleiben würde, steht noch völlig in den Sternen. Erfahrungs­gemäß fällt die Insolvenz­quote in vergleichbaren Fällen aber eher gering aus.

Anleger sollten rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen

In beiden Szenarien würden die Anleger mit großer Wahrscheinlichkeit draufzahlen. Um dies zu vermeiden, sollten alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden. In Betracht kommt dabei insbesondere die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen wegen einer fehler­haften Anlage­beratung oder Prospekt­fehlern.

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