Bereits eine einzige Handlung reicht aus und der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist erfüllt
Eine sexuelle Belästigung und damit ein Verstoß von arbeitsvertraglichen Pflichten liegt bereits bei einer einmaligen Aktion vor. Es muss nicht, wie beim Mobbing, eine Reihe von Schikanehandlungen oder Diskriminierungen geben. Eine einzige Handlung (der „Klaps“ auf den Po oder Berührungen, sexuelle Bemerkungen oder Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen) reicht für einen Verstoß aus.
Bei sexueller Belästigung muss kein zielgerichtetes Handeln vorliegen
Der betroffene Arbeitnehmer muss durch die sexuelle Belästigung keinen nachweisbaren Schaden nehmen. Für die sexuelle Belästigung muss nicht bewiesen werden, dass der Störer durch die sexuelle Belästigung ein bestimmtes Ziel verfolgt. Eine sexuelle Belästigung liegt auch dann vor, wenn der Störer einen anderen „nur so“ und „ohne Hintergedanken“ oder „aus Spaß“ belästigt.
Sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und Kündigung führen
Eine sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und im Wiederholungsfall, also wenn der Störer die sexuelle Belästigung trotz Abmahnung erneut vornimmt, zur fristlosen oder verhaltensbedingten (ordentlichen) Kündigung führen.
In der Gerichtspraxis wird oft darum gestritten, ob bzw. wann eine einmalige sexuelle Belästigung zur fristlosen oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung führen kann.
Aus der Rechtsprechung hierzu einige Fälle:
Berührung der weiblichen Brust (ordentliche Kündigung bejaht), Gewaltandrohung bei Ablehnung von sexuellen Kontakten (ordentliche Kündigung), Durchführung eines Bewerbungsgesprächs in der Sauna (ordentliche Kündigung), mehrmaliges Anfassen des Pos, an sich Herandrücken und Küssen auf den Mund (fristlose Kündigung), „Klaps“ auf den Po (keine außerordentliche Kündigung, wohl aber Abmahnung und im Widerholungsfall verhaltensbedingte Kündigung).
(Lesenswert: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az. 2 AZR 323/10)