Die Gerichte sprechen Schadensersatz zu, wenn ein Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Mobbing eines oder mehrerer Kollegen verletzt wird. In Frage kommen auch eine Verletzung der Gesundheit und daraus folgende Schadensersatzforderungen oder Schadensersatzforderungen wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Mobbing ist systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung
Eine gute Beschreibung von Mobbing stammt vom Landgericht Erfurt: Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen.
Oder prägnanter: Mobbing ist die systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Mit anderen Worten: Mobbing ist, wenn jemand am Arbeitsplatz fertig gemacht wird.
Beim Mobbing müssen Kollegen betroffenen Arbeitnehmer gezielt schaden wollen
Einzelne Handlungen reichen nicht für eine Mobbinghandlung aus. Dies gilt selbst dann, wenn etwa die Schikane oder die Beleidigung/Diskriminierung nachteilige Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer hat. Der betroffene Arbeitnehmer muss systematisch fertig gemacht worden sein. Die Kollegen oder ein Kollege müssen den betroffenen Arbeitnehmer durch eine Reihe von Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen gezielt schaden wollen.
Beispiele:
Die Mitarbeiter sagen dem betroffenen Arbeitnehmer so lange, dass seine Arbeit schlecht ist oder beleidigen oder beschimpfen ihn solange, bis er krank wird oder die Abteilung wechseln will.
Der Arbeitnehmer kann auch dadurch gemobbt werden, in dem der Arbeitgeber oder Vorgesetzte ihm Arbeitsbereiche entzieht und den betroffenen Arbeitnehmer so regelrecht aufs Abstellgleis stellt bzw. ihn beschäftigungslos mach und isoliert (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.7.2010, Aktenzeichen: 5 Sa 890/09).
Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Die Behandlung mit einem schroffen Ton oder durch schlechte Behandlung kann grundsätzlich zwar Mobbing darstellen, wenn der Betroffene Arbeitnehmer dadurch nachweisbar Nachteile erleidet. Um einen Schadensersatz wirksam vor Gericht durchsetzen zu können, verlangen die Gerichte allerdings regelmäßig „handfesteres“:
- Beleidigungen
- Entzug von Arbeitsaufgaben
- unberechtigte Hausverbote
- Herausdrängen aus dem Arbeitsverhältnis
- Gezielte Arbeitsüberlastung.
Nicht jeder Ärger am Arbeitsplatz ist gleich Mobbing
Ärger am Arbeitsplatz, der aus sporadischen oder punktuellen Konfliktsituationen entsteht, kann durch die Gerichte als „noch sozialadäquates Verhalten“ und damit nicht als Mobbing angesehen werden (so etwa in Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.3.2010, Aktenzeichen: 7 Sa 1127/09). Bei situationsbedingtem Streit, Ärger oder Bösartigkeit fehlt es für Mobbing meistens am systematischen Fertigmachen eines Arbeitnehmers.