Am häufigsten dürfte der Fall auftreten, dass der Antragsteller vom Sozialversicherungsträger aufgefordert wird, sich einer gutachterlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit, Erwerbsminderung etc. zu unterziehen. Es kommt jedoch auch vor, dass Antragsteller aufgefordert werden, sich operativen Behandlungen zu unterziehen, um seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit o.ä. wieder herzustellen.
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Heilbehandlungsmaßnahmen
Grundsätzlich ist derjenige, der Sozialleistungen beantragt, zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht umfasst sowohl die Durchführung bloßer Untersuchungs- als auch die Durchführung konkreter Heilbehandlungsmaßnahmen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dieser Mitwirkungspflicht auch Grenzen gesetzt. So müssen die Untersuchungsmaßnahmen selbstverständlich für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sein. Die vom Sozialleistungsträger verlangten Heilbehandlungsmaßnahmen wiederum müssen erwarten lassen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands herbeigeführt oder jedenfalls eine Verschlechterung verhindert wird. Darüber hinaus regelt § 65 SGB I weitere Einschränkungen.
Grenzen der Mitwirkungspflicht
So besteht die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht, soweit (1.) ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder (2.) ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder (3.) der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Auch können Behandlungen und Untersuchungen, (1.) bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, (2.) die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder (3.) die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, abgelehnt werden.
Ablehnungsbescheid wegen unterlassener Mitwirkung anwaltlich prüfen lassen
Ob die Grenzen der Mitwirkungspflicht erreicht sind, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Droht Ihnen der Sozialleistungsträger in Ihrem Fall mit der Ablehnung/Einstellung beantragter Sozialleistungen wegen unterlassener Mitwirkung, sollten Sie die Angelegenheit besser von einem im Sozialversicherungsrecht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen.