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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 13.04.2018

Sozial­leistungen

Mitwirkungs­pflicht im Sozial­versicherungs­recht und ihre Grenzen

Unterlassene Mitwirkung gefährdet den Anspruch auf Sozial­leistungen

Wer wegen Krankheit Sozial­leistungen beantragt, wird vom Sozial­leistungs­träger früher oder später aufgefordert, sich ärztlichen bzw. psychologischen Unter­suchungen und/oder Behandlungs­maßnahmen zu unterziehen. Denkbar ist dies z.B. bei Sozial­leistungen wie Erwerbs­minderungs- oder Verletzten­rente, Kranken- oder Verletzten­geld oder Heil­behandlungs­maßnahmen der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Am häufigsten dürfte der Fall auftreten, dass der Antragsteller vom Sozial­versicherungs­träger aufgefordert wird, sich einer guta­chterlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit, Erwerbs­minderung etc. zu unterziehen. Es kommt jedoch auch vor, dass Antragsteller aufgefordert werden, sich operativen Behandlungen zu unterziehen, um seine Arbeits- bzw. Erwerbs­fähigkeit o.ä. wieder her­zustellen.

Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Heilbehandlungsmaßnahmen

Grund­sätzlich ist derjenige, der Sozial­leistungen beantragt, zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungs­pflicht umfasst sowohl die Durchführung bloßer Unter­suchungs- als auch die Durchführung konkreter Heil­behandlungs­maßnahmen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dieser Mitwirkungs­pflicht auch Grenzen gesetzt. So müssen die Unter­suchungs­maßnahmen selbstverständlich für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sein. Die vom Sozial­leistungs­träger verlangten Heil­behandlungs­maßnahmen wiederum müssen erwarten lassen, dass eine Besserung des Gesundheits­zustands herbeigeführt oder jedenfalls eine Ver­schlechterung verhindert wird. Darüber hinaus regelt § 65 SGB I weitere Einschränkungen.

Grenzen der Mitwirkungspflicht

So besteht die Mitwirkungs­pflicht des Antrag­stellers nicht, soweit (1.) ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozial­leistung oder ihrer Erstattung steht oder (2.) ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder (3.) der Leistungs­träger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungs­berechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Auch können Behandlungen und Unter­suchungen, (1.) bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, (2.) die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder (3.) die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, abgelehnt werden.

Ablehnungsbescheid wegen unterlassener Mitwirkung anwaltlich prüfen lassen

Ob die Grenzen der Mitwirkungs­pflicht erreicht sind, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Droht Ihnen der Sozial­leistungs­träger in Ihrem Fall mit der Ablehnung/Einstellung beantragter Sozial­leistungen wegen unterlassener Mitwirkung, sollten Sie die Angelegenheit besser von einem im Sozial­versicherungs­recht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

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