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Arbeitsrecht | 02.10.2019

Kündigung

Mitnahme kranker Kinder zur Arbeit recht­fertigt keine fristlose Kündigung

Abmahnung wäre ausreichend gewesen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Eine fristlose Kündigung ist wegen der Mitnahme kranker Kinder nicht gerechtfertigt. Wenn eine Arbeit­nehmerin ihre erkrankten und betreuungs­bedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, ist dies eine Verletzung arbeits­vertrag­licher Pflichten. Dies recht­fertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber, wie das Arbeits­gericht Siegburg mit Urteil vom 04.09.2019 zum Akten­zeichen 3 Ca 642/19 entschied.

Kranke Kinder auf der Arbeit führten zu fristloser Kündigung

Die Klägerin war als Altenpflege­fachkraft in der Probezeit beschäftigt. Daher hatte sie noch keinen Kündigungs­schutz und somit jederzeit ohne Angaben von Gründen eine Kündigung möglich ist. Der Arzt stellte die Betreuungs­bedürftigkeit der erkrankten Kinder fest. Die Klägerin ging trotzdem zur Arbeit. Sie nahm jedoch ihre erkrankten Kinder zeitweise mit zur Arbeit. Die Klägerin erkrankte einige Tage später an einer Grippe. Weil es der Klägerin verboten gewesen sei, ihre kranken Kinder mit zur Arbeit zu nehmen, erhielt sie eine fristlose Kündigung. Die Klägerin erhob Kündigungs­schutz­klage mit dem Ziel der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs­frist für die ausgesprochene Kündigung.

Arbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung für ungerechtfertigt

Das Arbeits­gericht entschied, eine Abmahnung hätte ausgereicht. Entsprechend dem Urteil endete das Arbeits­verhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungs­frist in der Probezeit. Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeits­gericht für ungerechtfertigt angesehen. Das Verhalten der Klägerin sei sowohl aus versicherungs­rechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungs­gefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflicht­verletzung im Rahmen des Arbeits­verhältnisses. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeits­verhältnisses sah das Arbeits­gericht jedoch nicht. Bei einem solchen Sachverhalt reicht grund­sätzlich eine Abmahnung aus. Die beklagte Arbeitgeberin hatte auch keine anderen Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

Wichtig: 3 Wochenfrist für Kündigungsschutzklage

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, muss die Klage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeits­gericht eingegangen sein. Daher sollten Sie sich unverzüglich nach dem Erhalt der Kündigung an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Wir bieten Ihnen die hierzu unsere Dienst­leistungen an unter:

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