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Mietrecht | 22.03.2021

Kündigung

Messie in der Wohnung: Kann man einem “Messie-Mieter” fristlos kündigen?

Anwalt zur fristlosen Kündigung bei einer Messie-Wohnung

Viele Mieter wissen ganz genau, wie sie mit der Mietsache nach der Vorstellung des Vermieters umgehen sollen. Dies ist jedoch nicht immer so. Stellen Sie sich vor, dass sich Ihr Mieter als Messie erweist und die Wohnung völlig verwahr­losen lässt. Was können Sie in dieser Situation tun? Haben Sie das Recht dazu, dem „Messie“ fristlos zu kündigen?

Sie als Vermieter haben einen Mietvertrag mit einer Person geschlossen, die auf den ersten Blick sehr zu­verlässig erschien. Plötzlich erweist sie sich jedoch als ein Messie. Der Mieter stellt die gesamte Wohnung mit verschiedenen Gegenständen zu, sodass die Durchgänge nur noch 50 bis 60 Zentimeter breit sind. Bis auf die Tatsache, dass man kaum mehr durch die Wohnung laufen kann, sind die Fenster und Balkone auch gar nicht mehr zu öffnen. Die Wohnung ist verwahrlost.

Fristlose Kündigung nur bei einer tatsächlichen und erheblichen Gefährdung der Mietsache

Es ist dem Vermieter/ der Vermieterin nur in besonderen Fällen möglich, einem solchen „Messie Mieter“ fristlos zu kündigen. Für eine fristlose Kündigung bedarf es nämlich einer tatsächlichen und erheblichen Gefährdung der Mietsache.

Ordentliche Kündigung als Lösung des Fallbeispiels

In dem oben genannten Fall könnte es dem Vermieter / der Vermieterin schwer fallen, das Vorliegen einer solchen Gefährdung der Mietsache zu beweisen und damit dem “Messie” fristlos zu kündigen. Hier könnte jedoch gegebenenfalls eine ordentliche Kündigung, die hilfsweise ausgesprochen wird, zum Erfolg führen.

Anwalt hilft

Falls Sie es als Vermieter beziehungs­weise Vermieterin mit einem solchen “Messie” zu tun haben, der Ihre Wohnung verwahr­losen lassen hat, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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