Messung erfolgte außerhalb des zugelassenen Messbereichs
In einem aktuellen Beschluss vom 15.12.2016 hat das Amtsgerichts Hoyerswerda ein Bußgeldverfahren (Az.: 8 OWi 630 Js 5977/16) gegen einen Autofahrer eingestellt. Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde, die mittels des Messgerätes PoliScan Speed außerhalb dessen zugelassenen Messbereichs erfolgte. Der zugelassene Messbereich des PoliScan Speed liegt bei 20-50 Meter Abstand zwischen Gerät und Fahrzeug. Der Betroffene wurde geblitzt. Nach Auswertung der Messdatei wurde ermittelt, dass die Messung außerhalb es vorgenannten Bereichs erfolgt.
Gericht muss Berechnung der Geschwindigkeitsmessung nachvollziehen können
Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung eine Verurteilung grundsätzlich auch bei einer Verwendung eines Blitzgerätes außerhalb des zugelassenen Messbereichs möglich. Dann muss das Gericht die Berechnung der Geschwindigkeitsmessung jedoch nachvollziehen können und im Urteil darlegen.
In diesem Fall konnte das Gericht die Berechnung nicht nachvollziehen
Dies hielt das Gericht bei dem Messgerät PoliScan Speed im konkreten Fall jedoch für schlicht nicht möglich. Denn nach der Darstellung des hinzugezogenen Sachverständigen arbeite das Gerät mit einem ausgesendeten und reflektierten Laserstrahl. Dabei führe es mit einer Frequenz von 600 Einzelscans pro Sekunde insgesamt über 1000 Einzelmessungen durch. Diese würden dann rechnerisch zu einem Messpunkt zusammengefasst. Mithilfe von Grundkenntnissen, wie das Gerät funktioniert, könne sich das Gericht nicht nachvollziehbar erklären, wie aus der Vielzahl von Daten die Messwerte gebildet werden. Selbst der Sachverständige habe dies aufgrund fehlender Herstellerangaben nicht darstellen können.
Hersteller muss bauartkonforme Zulassung des Geräts erreichen
Weiterhin sah das Gericht im konkreten Fall als problematisch an, dass im konkreten Fall nur ein Bruchteil der erfassten Messdaten abgespeichert wurde. Auch deswegen sei es dem Gericht unmöglich, die Messwertbildung nachzuvollziehen.
Ebenso sah das Gericht weitere Ermittlungshandlungen als nicht zielführend an. Denn auch dadurch könne das Problem der Darstellbarkeit der Messwertbildung nicht gelöst werden. Es obliege vielmehr dem Hersteller, eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen.
Aufgrund dieser Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda sollten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mittels PoliScan Speed geblitzt wurden, genauer überprüft werden.
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