Was ist passiert?
Die Markeninhaber hatte sich die Wortmarke „Scan2Net“ unter anderem für wissenschaftliche Vermessungs-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate sowie für Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität. Umfasst waren auch Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton sowie Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere CDs, DVDs. Als Dienstleistungen ließ sich die Markeninhaberin unter anderem schützen die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware und Computerperipheriegeräte, Anlagen und Geräte der Netzwerk- und Kommunikationstechnik sowie die Durchführung von Schulungen und Seminaren, Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung insbesondere auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Netzwerk- und Kommunikationstechnik
Die Beklagte nutzte die Marke in ihrem Meta-Tag wie folgt: „<meta name=“keywords content=„Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail, “ />„
Die Markeninhaberin sah hierin eine Verletzung ihrer Marke und mahnte die Beklagte zunächst kostenpflichtig ab. Da dies nicht erfolgreich war, reichte die Markeninhaberin Klage ein.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 6 U 17/14) gab der Markeninhaberin Recht. Die Verwendung fremder Kennzeichen in Meta-Tag kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, soweit hierin eine markenmäßige Nutzung zu sehen ist.
Vorliegend verneinte das OLG Frankfurt a.M. insbesondere auch die Verwendung als rein beschreibende Angabe. Es sei schon nicht zu erkennen, dass die Informationen im Quellcode lediglich Erläuterungen der Internetseite der Beklagten erfassten. Zudem sei auch sonst kein Zusammenhang zu beschreibenden Inhalten erkennbar.
Zusätzlich stützte das Gericht seien Entscheidung auch darauf, dass die fremde Marke unter “meta name=„keywords“ genutzt wurde und nicht in „meta name=“description„. Auch hieraus ergebe sich, dass die Beklagte die Nutzung gerade als Keyword im HTML-Code verwenden wollte um bei Eingabe der Marke als Schlagwort in Suchmaschinen vorrangig aufgefunden zu werden.
Fazit
Markeninhaber haben nach dem Markenrecht grundsätzlich ein ausschließliches Recht frei über das „Ob“ und das „Wie“ der Nutzung ihrer Marken zu bestimmen. Hierfür sind Lizenzverträge abzuschließen, worin alle Anforderungen zur Markennutzung und der Vergütung zu regeln sind. Die unbefugte Nutzung, auch in Meta-Tag, stellt eine Verletzung der fremden Markenrechte dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung