Harnstoffzufuhr stark gedrosselt
So habe die Audi AG selbst Auffälligkeiten in der Steuerungssoftware festgestellt. Danach führe die Software dazu, dass Harnstoffzufuhr zur Abgasreinigung gedrosselt werde, wenn der Harnstofftank nicht mehr ausreichend gefüllt sei. Insgesamt sollen 60.000 Fahrzeuge mit einem V6-Motor mit SCR-Katalysator und Harnstoffzufuhr betroffen sein, die entweder bereits verkauft oder im Handel zum Verkauf bereit stehen.
Fahrzeuge weisen Sachmangel nach § 434 BGB auf
Auch die nunmehr vorliegende Form der Manipulation ist nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren. Denn auch wird ein Parameter (Harnstofftankfüllung) ermittelt, um die Funktion der Harnstoffzufuhr als Teil der Abgasreinigung zu verändern. Hierdurch wird die Wirksamkeit der Abgasreinigung verringert. Damit weisen diese Fahrzeuge einen Sachmangel nach § 434 BGB auf, so dass Käufern Gewährleistungsrechte zustehen können. Als mögliche Rechte kommen eine Minderung des Kaufpreises und oder sogar eine Rückabwicklung des Kaufs in Frage. Dies hängt u. a. davon ab, ob und mit welchen Folgen die Audi AG die Manipulation zu beheben gedenkt. Sollten die Maßnahmen zur Behebung negative Folgen (z. B. erhöhter Verschleiß oder erhöhter Verbrauch) für das Fahrzeug haben, kann dies einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
Frist zur Beseitigung des Mangels setzen
Betroffene Käufer der aktuellen Modellreihe sollten ihren Autohändler unter Setzung einer Frist zur Behebung des Mangels, hier also zur Beseitigung der Abschalteinrichtung auffordern und hierfür ihr Fahrzeug zur Verfügung stellen. Die Länge der Frist ist umstritten. Zum Teil wird von Gerichten in Abgasskandalfällen eine Frist von sechs Monaten gefordert. Sollte nach Ablauf der Frist keine Nachbesserung erfolgt sein, kann der Käufer vom Fahrzeugkauf zurücktreten.
Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt in Frage
Daneben kommen Ansprüche gegen die Audi AG auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Frage. Die Herstellung eines nicht gesetzeskonformen Fahrzeugs stellt nach nunmehr mehrfach bestätigter Rechtsprechung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Landgerichts Duisburg (Urt. v. 19.02.2018, Az. 1 O 178/17) für die Haftung des Herstellers aus, dass verantwortliche Mitarbeiter der Fahrzeugentwicklung die Manipulation der Fahrzeuge herbeigeführt haben. Ein Vorsatz des Vorstandes ist danach nicht erforderlich.
ARES Rechtsanwälte helfen betroffenen Autokäufern
Die ARES Rechtsanwälte vertreten vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuginhaber gegenüber Autohändlern, Herstellern und Autobanken.
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