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Arbeitsrecht | 07.07.2020

Aufhebungs­vertrag

Lösung vom Aufhebungs­vertrag?

Unwirksamkeit des Aufhebungs­vertrages bei Verstoß gegen Gebot des fairen Verhandelns

Besteht die Möglichkeit, den mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Aufhebungs­vertrag wieder aufzuheben? Dies hat das LarbG Mecklenburg-Vorpommern bejaht (vgl. Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2020 – 5 Sa 173/19 –, juris).

Wurde ein Aufhebungs­vertrag demnach unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, ist nach § 249 Abs. 1 BGB der Zustand her­zustellen, der ohne die Pflicht­verletzung bestünde. Der Vertrags­partner ist dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungs­vertrag nicht geschlossen (a. a. O.).

Unfaire Verhandlungssituation

Eine Verhandlungs­situation ist als unfair zu bewerten, wenn z.B. eine psychische Druck­situation geschaffen oder ausgenutzt wird, welche die freie und überlegte Ent­scheidung des Vertrags­partners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (a. a. O.).

Gebot des fairen Verhandelns verletzt

Dem Urteil des LarbG Rostock lag die Klage einer Lehrkraft Landes­dienst zu Grunde, mit der im Rahmen einer psychischen Druck­situation ein Aufhebungs­vertrag geschlossen worden war. Der Aufhebungs­vertrag war nach Auffassung des ArbG und auch des LarbG unwirksam, da er unter Verstoß gegen das sog. Gebot fairen Verhandelns geschlossen worden war (vgl. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB).

Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers

Die Ent­scheidung des LarbG belegt, dass auch ein einmal abgeschlossener Aufhebungs­vertrag nicht zwingend das Ende des Beschäftigungs­verhältnisses bedeuten muss. Neben dem vom Gericht in dem hier besprochenen Fall bemühten Gebot fairen Verhandelns kommt (bei recht­zeitigem Agieren) z.B. auch die Möglichkeit der Anfechtung zum Tragen. Gerade in solchen Konstellationen ist rechtzeitige anwaltliche Unterstützung regelmäßig unerlässlich.

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