Wurde ein Aufhebungsvertrag demnach unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, ist nach § 249 Abs. 1 BGB der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Der Vertragspartner ist dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen (a. a. O.).
Unfaire Verhandlungssituation
Eine Verhandlungssituation ist als unfair zu bewerten, wenn z.B. eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, welche die freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (a. a. O.).
Gebot des fairen Verhandelns verletzt
Dem Urteil des LarbG Rostock lag die Klage einer Lehrkraft Landesdienst zu Grunde, mit der im Rahmen einer psychischen Drucksituation ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden war. Der Aufhebungsvertrag war nach Auffassung des ArbG und auch des LarbG unwirksam, da er unter Verstoß gegen das sog. Gebot fairen Verhandelns geschlossen worden war (vgl. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB).
Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers
Die Entscheidung des LarbG belegt, dass auch ein einmal abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht zwingend das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten muss. Neben dem vom Gericht in dem hier besprochenen Fall bemühten Gebot fairen Verhandelns kommt (bei rechtzeitigem Agieren) z.B. auch die Möglichkeit der Anfechtung zum Tragen. Gerade in solchen Konstellationen ist rechtzeitige anwaltliche Unterstützung regelmäßig unerlässlich.
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