AGB – Regelung und Verbraucherinformationspflicht
Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinheitlichen und optimieren die vertragliche Beziehung zu allen Kunden für eine Vielzahl von Verträgen. Ein Vertragswerk für alle Kunden. Die Notwendigkeit, immer und immer wieder Verträge auszuhandeln, entfällt. Das Leben ist für den AGB-Verwender bedeutend leichter.
Aber im Online-Geschäft, so will es der Gesetzgeber, muss der Kunde umfassend über das Produkt, das Bestellprocedere, die Vertragsabwicklung etc. informiert werden (mehr zu den Informationspflichten im Online-Handel bereits im 1. Teil dieser Reihe).
Die Erfüllung der Informationspflichten ist praktikabel am besten durch die Verwendung von AGB umzusetzen, entweder indem man sie in diese inkorporiert oder einen eigenständigen Abschnitt hinzufügt, der mit Informationspflichten o.ä. überschrieben sein kann.
Lieferzeit als AGB-Regelung
„Für die Lieferung der in unserem Online-Shop angebotenen Waren, behalten wir uns im Regelfall eine Lieferzeit von 3 Wochen vor, in keinem Fall aber erfolgt die Lieferung vor Ablauf der Widerspruchsfrist.“
Eine solche Regelung wäre gleich aus drei Gründen unzulässig.
(1) Die Lieferzeit darf nicht unangemessen lang vereinbart werden. Was noch zulässig ist, ist am Maßstab der Branchenüblichkeit zu beurteilen. Drei Wochen sind für alltägliche Produkte des Online-Handels unangemessen lang. Ausnahmen wären z.B. bei Möbellieferungen oder Lieferungen ins Ausland zu machen, bei denen traditionell mit längeren Laufzeiten zu rechnen ist.
(2) Die Lieferfrist muss bestimmt sein. Der Kunde muss selbst ersehen können, wann er mit der Lieferung rechnen kann. Da die Lieferzeitangabe jedoch nur für „den Regelfall“ gilt, kann er dies nicht.
(3) Die Lieferzeit kann keinesfalls so gestaltet werden, dass Widerrufsrecht ausgehebelt wird.
Lieferzeit als Informationspflicht
Der Online-Käufer ist ein ungeduldiger Mensch.
Davon ging jedenfalls der Gesetzgeber aus, als er im Jahr 2014 Online-Händler verpflichtete, Verbraucher den Termin mitzuteilen, bis zu dem er die Waren liefern wird (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB). „Termin“ ist dabei jedoch nicht als Angabe eines konkreten Datums zu verstehen, so dass die Benennung einer Lieferzeit mit z.B. 3 – 5 Tagen zulässig ist.
Wer neben der Pflichtangabe zur Lieferzeit auch eine AGB-Regelung zur Leistungszeit nutzt, muss darauf achten, dass die Angaben in diesem Punkt nicht voneinander abweichen dürfen.
Bei Fragen zum Thema AGB-Gestaltung kontaktieren Sie uns gern.
Unsere Kontaktdaten und weitere Informationen zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Internetseite www.agb-berater.de.