Nicht deutlich gekennzeichnete Widerspruchsbelehrung ist unwirksam
In einer am 14.10.2015 verkündeten Entscheidung (IV ZR 284/12) hat der BGH unter anderem entschieden, dass eine solche Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. inhaltlich unzutreffend ist, wenn diese darauf abstellt, dass der Versicherungsnehmer mit den Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen nicht einverstanden ist. Solche Formulierungen finden sich häufig z.B. bei Lebensversicherungsverträgen der heutigen Ergo-Gruppe. Ferner ist eine solche Widerspruchsbelehrung unwirksam, wenn sie nicht drucktechnisch ausreichend deutlich hervorgehoben wurde oder wenn lediglich der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben ist, der Rest jedoch weder durch Fettdruck noch in anderer Weise hervorgehoben ist und daher vom Versicherungsnehmer übersehen werden kann.
Rückforderung von Versicherungsprämien unterliegt keiner Verjährung
Im Zusammenhang hiermit hat der BGH auch klargestellt, dass die aus der wirksamen Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers, meist viele Jahre nach Abschluss des Vertrages und auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag längst gekündigt und rückabgewickelt worden ist, dennoch wirksam ist und die Rückforderung der Prämien nicht der Verjährung unterliegt. Denn die regelmäßige 3-jährige Verjährung für die Rückforderung beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hat und den Widerspruch geltend macht. Dann muss er innerhalb von 3 Jahren auch die ihm zustehenden Prämien von den Versicherungsunternehmen wieder herausfordern. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Bekannt ist jedoch auch, dass Lebensversicherungen nur einen verschwindend geringen Prämienanteil (in manchen Fällen weniger als € 1,00 pro Monat) dazu aufwenden müssen, dem Versicherungsnehmer die in dem Versicherungsvertrag versprochenen Todesfallleistungen gewähren zu können. Die Abzüge hierfür dürften daher eher gering bleiben.
Versicherungsnehmer sollten ihre Versicherung anwaltlich prüfen lassen
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht einen solchen Lebensversicherungsvertrag genau überprüfen zu lassen. Sollte der Versicherungsnehmer zugleich über eine Rechtschutzversicherung verfügen, kann er seine Rückzahlungsansprüche nahezu risikolos geltend machen.