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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 23.08.2016

Immobilien­darlehens­verträge

Landgericht Stuttgart verurteilt Kreis­spar­kasse Böblingen zur Rück­abwicklung von Immobilien­darlehens­verträgen

Widerrufs­belehrungen in fünf Immobilien­darlehens­verträgen wurden als fehlerhaft angesehen

Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 08. August 2016 - 25 O 35/15 - die Widerrufs­belehrungen in fünf Immobilien­darlehens­verträgen der Kreis­spar­kasse Böblingen aus Januar, Oktober und November 2008 und September 2009 als fehlerhaft angesehen und einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungs­wertersatz von 2,5 Prozent­punkten zugesprochen. Die Kläger hatten zum Zwecke der Finanzierung einer Eigentums­wohnung in Leinfelden-Echterdingen in Schweizer Franken (CHF) ausgewiesene Fremd­währungs­darlehens­verträge abgeschlossen. Sie wurden von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Darlehensverträge wurden wirksam widerrufen

Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die Darlehens­verträge wirksam widerrufen worden seien. Die Widerrufs­belehrungen seien nicht als gesetzeskonform zu behandeln, weshalb sie die für die Kläger geltende Wider­rufs­frist nicht in Gang gesetzt hätten. Die Beklagte habe in die Muster­belehrung durch eigene inhaltliche Bearbeitung ein­gegriffen, indem sie entgegen dem Gestaltungs­hinweis für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücks­gleichen Rechts abweichende Formulierungen verwandt habe. Ob auch die Fußnote 1, die Leerstelle nach der Information über die Wider­rufs­frist oder der abstrakte Klammer­zusatz beim Widerrufs­adressaten im Abschnitt „Widerrufs­recht“ eine inhaltliche Änderung der Muster­belehrung darstellen, musste nach Auffassung der 25. Kammer des Land­gerichts Stuttgart daher nicht entschieden werden.

Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich

Die Ausübung des danach noch bestehenden Widerrufs­rechts durch die Kläger sei nicht rechts­missbräuchlich; es sei auch nicht verwirkt. Die Beklagte habe es in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Aufgrund des wirksamen Rücktritts seien die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogenen Nutzungen heraus­zugeben. Ferner spricht das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart den Klägern einen Nutzungs­ersatz von 2,5 Prozent­punkten über Basiszins zu. Soweit der Bundes­gerichts­hof den Wert der gezogenen Nutzungen mit Zinsen von 5 Prozent­punkten über Basiszins beziffert, sei dies auf Immobilien­darlehens­verträge nicht zu übertragen. Allerdings habe die Rück­abwicklung in der vertraglich vereinbarten Fremd­währung - mithin in CHF - zu erfolgen. Der Umstand, dass die Darlehens­valuten - nach einer bankentechnisch notwendigen Zwischen­buchung auf einem Devisen­konto - den Klägern gleichwohl als Euro­beträge ausbezahlt wurden, ändere an dem so zu verstehenden Inhalt der Leistung der Beklagten nichts.

Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens werden geprüft

„Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Stuttgart ist bundesweit für alle Kunden der Sparkassen von Bedeutung, deren Kredit­vertrag eine nahezu identische Widerrufs­belehrung enthält“, stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest. „Kritisch sehen wir allerdings, dass das Gericht sich mit unserem Vortrag zur Falsch­beratung der Darlehens­nehmer aufgrund der Besonderheit der Finanzierung in CHF nicht auseinandergesetzt hat. Außerdem ist nach unserer Meinung bei der Rück­abwicklung der Darlehen auf den damaligen Devisen­umtausch­kurs des CHF bei Gewährung derselben abzustellen“, so Rechtsanwalt Hahn abschließend. Deswegen würden laut Rechtsanwalt Hahn in diesem Einzelfall derzeit noch die Erfolgs­aussichten eines Berufungs­verfahrens geprüft werden.

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