Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Musterbelehrung
Nach der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg genügt eine Belehrung der Hamburger Sparkasse, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung könne sich die Beklagte auch nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspräche dem Muster in mehreren Punkten nicht. „Das Urteil des Landgerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Landgerichte im hohen Norden. Darlehensnehmer mit einer identischen Widerrufsbelehrung werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder einen anderen örtlichen Sparkasse durchsetzen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.
Hamburger Sparkasse muss Nutzungsentschädigung von 5 Prozent über dem Basiszins zahlen
Der Fall: Am 16. August 2008 hatte der klagende Arzt aus Itzehoe hatte einen Immobilien-Darlehensvertrag über 350.000,00 Euro mit einem Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31. August 2018 geschlossen. Die Beklagte belehrte den Kläger fehlerhaft über sein Widerrufsrecht. Der Kläger erbrachte die Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 30. Mai 2015 widerrief er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Das Landgericht Hamburg sprach ihm eine Nutzungsentschädigung von 5 Prozent über dem Basiszins – also 38.506,67 Euro – zu. Unter Berücksichtigung des Zinsvorteils liegt der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Kläger bei etwa 68.500,00 Euro.
Darlehensnehmer sollten sich anwaltlich beraten lassen
Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut: „Die zuständigen Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden nach dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 – bei der vorgenannten Konstellation zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden. Daher sollten jetzt alle Darlehensnehmer, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch rechtzeitig erklärt, aber sonst noch nichts unternommen haben, sich zeitnah nach einer kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen.“