Ansprüche verjährungshemmend anmelden
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung können die Ansprüche der Aktionäre dann verjährungshemmend angemeldet werden. Bedauerlicherweise wird das Musterverfahren somit erst gegen Ende des Jahres 2016 eröffnet werden. Folglich droht den Anlegern, die ihre Aktien vor dem 10.07.2015 erworben haben, der Eintritt der Verjährung zum 19.09.2016.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG
Nach dem jüngsten Kurssturz bei den Volkswagen Vorzugsaktien sowie bei den Stammaktien stellt sich für Anleger die Frage, inwieweit Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend gemacht werden können. Nach Konzern-Angaben hatte der damalige Vorstand der Volkswagen AG bereits im Mai 2014 Kenntnis von den Manipulationsvorwürfen.
Zurückhaltung von Insiderinformationen durch VW-Konzern
In erster Linie dürften die Ansprüche auf eine nicht ausreichende Information der Aktionäre zurückzuführen sein. Die amerikanische Umweltbehörde hat ihre Untersuchungen zu den Manipulationen der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen allem Anschein nach bereits im Jahre 2014 begonnen. Eine Ad-hoc-Mitteilung zu den Ermittlungen im Abgasskandal wurde von der Volkswagen AG allerdings erst im September 2015 herausgegeben.
Nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktiengesellschaften verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht des § 15 WpHG gilt insbesondere für Informationen, die für die weitere Kursentwicklung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle.
Eine etwaige Haftung der Volkswagen AG nach § 37 b WpHG hätte zur Folge, dass der betroffene Anleger die Wahl zwischen einer Rückabwicklung des getätigten Geschäftes und der Geltendmachung eines Kursdifferenzschadens hätte.
Geschädigte Anleger sollten sich an einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beteiligen
Für den einzelnen Aktionär ist es entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er die Aktien der Volkswagen AG erworben hat. Anleger, die ihre Aktien erst nach dem Mai 2014 erworben haben, dürften die besten Aussichten auf kapitalmarktrechtlichen Schadensersatz haben. Geschädigte Anleger sollten in Betracht ziehen, sich an einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zu beteiligen. Dieses Verfahren hat für die Aktionäre den Vorteil, dass das Prozesskostenrisiko niedriger als bei einer individuellen Klage ausfällt.
Achtung - Verjährungsfrist droht
Für die Aktionäre, die ihre Aktien vor dem 10.07.2015 erworben haben, droht zum 19.09.2016 der Eintritt der Verjährung. Dies ist auf eine Gesetzesänderung zurückzuführen. Die alte Vorschrift des § 37b Abs. 4 WpHG wurde zum 10.07.2015 abgeschafft, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Regelverjährung gilt. Vor dem 10.07.2015 unterlagen die Ansprüche aus kapitalmarktrechtlichem Schadensersatz jedoch nur einer einjährigen Verjährungsfrist. Diese einjährige Verjährungsfrist wird zum 19.09.2016 bereits vor der Eröffnung des Musterverfahrens ablaufen, da dieses nach Auskunft des Gerichts erst gegen Ende des Jahres anlaufen wird. Folglich kann eine Hemmung der Verjährung nicht mehr durch die Anmeldung der Ansprüche beim Musterverfahren garantiert werden. Um sicher zu gehen, dass eine Verjährung der Ansprüche in der Zwischenzeit nicht eintritt, müssen die betroffenen Anleger somit eine Klage vor dem Landgericht Braunschweig erheben.
Gerne können Sie mich unter der Telefon-Nummer: 0251 97447543 hinsichtlich einer individuellen Einschätzung Ihres Falles ansprechen.