Nach dem jüngsten Kurssturz bei den Volkswagen Vorzugsaktien sowie bei den Stammaktien stellt sich für Anleger die Frage, inwieweit Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend gemacht werden können. Nach Konzern-Angaben hatte der damalige Vorstand der Volkswagen AG bereits im Mai 2014 Kenntnis von den Manipulationsvorwürfen.
Anspruch auf Schadensersatz durch unterlassene Ad-hoc-Mitteilung
In erster Linie dürften die Ansprüche auf eine nicht ausreichende Information der Aktionäre zurückzuführen sein. Die amerikanische Umweltbehörde hat ihre Untersuchungen zu den Manipulationen der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen allem Anschein nach bereits im Jahre 2014 begonnen. Eine Ad-hoc-Mitteilung zu den Ermittlungen im Abgasskandal wurde von der Volkswagen AG allerdings erst im September 2015 herausgegeben.
Aktiengesellschaften sind zur sofortigen Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet
Nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktiengesellschaften verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht des § 15 WpHG gilt insbesondere für Informationen, die für die weitere Kursentwicklung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle.
Eine etwaige Haftung der Volkswagen AG nach § 37 b WpHG hätte zur Folge, dass der betroffene Anleger die Wahl zwischen einer Rückabwicklung des getätigten Geschäftes und der Geltendmachung eines Kursdifferenzschadens hätte.
Geschädigte Anleger sollen sich an einem Musterverfahren beteiligen
Für den einzelnen Aktionär ist es entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er die Aktien der Volkswagen AG erworben hat. Anleger, die ihre Aktien erst nach dem Mai 2014 erworben haben, dürften die besten Aussichten auf kapitalmarktrechtlichen Schadensersatz haben. Geschädigte Anleger sollten in Betracht ziehen, sich an einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zu beteiligen. Dieses Verfahren hat für die Aktionäre den Vorteil, dass das Prozesskostenrisiko niedriger als bei einer individuellen Klage ausfällt.
Gerne können Sie mich unter 0251/97447543 hinsichtlich einer individuellen Einschätzung Ihres Falles ansprechen.