Das Landgericht Münster entschied mit Urteil vom 7. Juli 2021, dass in dem Audi Q7 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde (Az.: 02 O 392/20).
Gekaufter Audi vom Rückruf betroffen
Die Klägerin hatte den Aud Q7 3.0 TDI im April 2012 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 13.800 Kilometern zum Nettopreis von 47.700 Euro gekauft und den Erwerb zum Teil über ein Darlehen mit der Audi Bank finanziert. In dem Fahrzeug ist ein V6-TDI-Motor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird.
Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend
Die Klägerin machte daher Schadenersatzansprüche geltend. In dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen, u.a. in Gestalt der sog. Aufheizstrategie verbaut. Diese schadstoffmindernde Aufwärmstrategie springe jedoch nahezu nur im Prüfmodus an. Im realen Straßenverkehr komme es hingegen zu einem höheren Stickoxid-Ausstoß. Zudem werde nur auf dem Prüfstand eine ausreichende Menge des Harnstoffs AdBlue eingespritzt, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren.
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
„Das Gericht folgte unserer Argumentation. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und meine Mandantin damit konkludent getäuscht. Sie sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Die Klägerin habe dezidiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden. Dafür spreche auch der Rückruf durch das KBA. Audi habe dies nicht widerlegen können, so das LG Münster.
Die Aufheizstrategie und die AdBlue-Dosierungsstrategie seien nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv. Damit unterscheide sich die Motorsteuerungssoftware nicht von einer Software, die den Prüfstand exakt erkennt und dann in einen anderen Modus schaltet. Bei den Funktionen handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, so das LG Münster. Damit habe dem Fahrzeug ohne ein entsprechendes Software-Update die Stilllegung gedroht.
Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung
Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass ein Fahrzeug beim Kauf den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Klägerin sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das Gericht.
Gegen Rückgabe ihres Audi Q7 kann die Klägerin nun die Erstattung des Kaufpreises (ca. 47.700 Euro) und der Finanzierungskosten von rund 2.300 Euro verlangen. Für die gefahrenen rund 121.600 Kilometer muss sie sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 24.100 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch in Höhe von knapp 25.900 Euro.
Gute Aussichten auf Schadensersatz für betroffene Audi-Käufer
„Audi hat die 3-Liter-Dieselmotoren entwickelt und hergestellt. Zahlreiche Modelle mit diesen Motoren wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Betroffene Audi-Käufer haben daher gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Neben verschiedenen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Naumburg, Koblenz und Frankfurt Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.