Das Urteil der Kanzlei Rogert & Ulbrich, eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal, könnte für viele weitere Verfahren wegweisend sein. Denn aus der Urteilsbegründung geht unmissverständlich hervor, dass die Pflichten des Fahrzeugherstellers beinhalten, die genannten Grenzwerte im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten.
Grenzwerte sind egal unter welchen Bedingungen einzuhalten
In der Urteilsbegründung bezieht sich das Landgericht Stuttgart auf die Pflichten des Herstellers im Rahmen des europäische Zulassungsrecht Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2017 und führt dazu aus: „Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007 genannten Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten (...). Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht der klare Wortlaut dieser Normen.“
Zudem handele es sich bei den zitierten Normen der Verordnung um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH), die im Urteil vom 13.12.2011 (Az: XI ZR 51/10, juris Rn. 21) niedergelegt wurden, seien für das Vorliegen eines Schutzgesetzes erfüllt.
Entscheidung längst überfällig
Laut Prof. Dr. Rogert, dem Anwalt des Klägers, handele es sich bei dem Urteil des Landgerichts um die stringente Anwendung materiellen Rechts. Eine solche Entscheidung sei schon lange überfällig gewesen.
Kläger ließ Fahrzeug selbst stilllegen
Der Kläger selbst legte übrigens mit Aufnahme des gerichtlichen Verfahrens sein Fahrzeug still, da er nicht mit einem nicht zulassungsfähigen Fahrzeug zur Luftverschmutzung beitragen wollte.
Im Folgenden wird der Gesetzestext zum Emissionsverhalten zitiert, auf den sich das Landgericht Stuttgart berufen hat:
Artikel 4 - Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen.
Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren
Durchführungsmaßnahmen verfügen. Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
(2) [...] Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder 100.000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160.000 km zu prüfen.....
Artikel 5 - Anforderungen und Prüfungen
(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.„ [...]