wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 15.11.2017

Immobilien-Darlehens­verträge

LG Paderborn: Sparkasse Paderborn-Detmold zur Rück­abwicklung von sieben Immobilien-Darlehens­verträgen verurteilt

Ausübung des Widerrufs­rechts wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung in allen sieben Fällen nicht verwirkt

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 O 138/17 - die Zwangs­voll­streckung der Sparkasse Paderborn-Detmold aus einer Grundschuld überwiegend für unzulässig erklärt. Hintergrund der von den Klägern eingereichten Vollstreckungs­abwehr­klage waren von der Sparkasse eingeleitete Vollstreckungs­maßnahmen in Höhe eines Betrages von 50.000 Euro.

Das Landgericht entschied, dass die Widerrufs­belehrung in allen sieben Fällen fehlerhaft und die Ausübung des Widerrufs­rechts nicht verwirkt sei. Es sei lediglich noch ein Betrag von 7.489,12 Euro von den Klägern zu zahlen. Das klagende Ehepaar aus Laboe bei Kiel wurden von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Sparkasse kündigt sieben Immobilien-Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs

Die Sparkasse hatte den Klägern wegen Zahlungs­verzugs im Oktober 2013 sieben Immobilien-Darlehens­verträge gekündigt. Anfang 2014 wurde das Haus der Kläger auf Druck der Sparkasse verkauft. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 erklärten die Kläger den Widerruf der sieben Darlehens­verträge aus 2003 und 2004.

LG verneint Verwirkung des Widerrufsrechts

Die Darlehens­verträge enthielten alle eine fehlerhafte frühestens-Widerrufs­belehrung. „Das Urteil des Land­gerichts Paderborn ist deswegen erwähnens­wert“, sagt Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte, „weil vorliegend keine Verwirkung angenommen wurde, obwohl der Widerruf der sieben Verträge nach mehr als 12 Jahren nach Abschluss derselben erfolgt ist. Sechs der sieben Darlehen waren in 2014 mit dem Verkaufs­erlös des Hauses abgelöst worden“, so Anwalt Hahn. Das Gericht hat laut Hahn zu Recht keine Verwirkung angenommen, weil es an dem notwendigen Umstands­moment fehle. Die vollständige Rück­führung der sechs Darlehens­verträge gehe - so das Landgericht - nicht auf den Wunsch der Kläger zurück, sondern sei auf Druck der Beklagten nach Kündigung der Darlehen erfolgt.

Nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen auch heute noch widerrufbar

„Verbraucher, denen Darlehen von der Bank gekündigt wurden und die Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt haben, können bei fehlerhafter Widerrufs­belehrung auch heute eine Rück­abwicklung der Darlehen vornehmen und dabei viel Geld zurückholen“, sagt Hahn. „Voraussetzung bei einem älteren Immobilien­darlehen ist ein rechtzeitig erklärter Widerruf oder ein Vertrags­schluss ohne Filial­besuch. Bei Immobiliar­darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden.“

Betroffene sollten ihre Chancen nutzen

HAHN Rechts­anwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Erst­prüfung an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch guten Chancen aber besser zeitnah nutzen“, empfiehlt Hahn abschließend.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4788

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4788
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!