Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klage auf Rückzahlung des Kapitals begründet ist, ohne dass es für die Fälligkeit des Anspruches einer Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Demnach gilt die Regelung des Gesellschaftsvertrages, wonach Gesellschafter berechtigt sind, ihre Guthaben aus dem Kapitalkonto zu entnehmen, sobald die stille Gesellschaft endet. Bei der von der Kanzlei vertretenen Klägerin war die stille Beteiligung beendet, so dass ein fälliger Rückzahlungsanspruch besteht.
Inzwischen ist die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft insolvent
Inzwischen haben Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft und die Gesellschaft selbst Antrag auf Insolvenz gestellt. Am 23.08.2016 wurde Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler vom Amtsgericht Chemnitz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Gesellschafter sollten Anspruch auf Schadensersatz prüfen
Stille Gesellschafter der Ersten Oderfelder sollten nun prüfen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermittler geltend machen können. Hier kommen insbesondere Fehler wegen unvollständiger oder fehlerhafter Aufklärung über das Totalverlustrisiko in Betracht.
Anleger sollten sich keiner Interessengemeinschaft anschließen
Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt Anleger aber davor, sich einer Interessengemeinschaft anzuschließen, da damit oft nur Zeitverzögerung in Kauf genommen wird. Die einzelnen Anleger sollten vielmehr sofort und so schnell wie möglich handeln. Insbesondere ist bei Interessengemeinschaften oft zu befürchten, dass die Mitglieder auch die Vermittler sind, gegen die die einzelnen Anleger aber Schadensersatzansprüche haben. Damit wird „der Bock zum Gärtner“ und Anleger verpassen oft die einzige Chance, ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen
Wir raten Anlegern der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft, sich dringend an einen Anwalt zu wenden, der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist und über die Qualifikation eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt.