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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 12.05.2017

Widerruf von Darlehens­verträgen

LG Frankfurt: ING-DiBa AG erkennt Anspruch auf Rück­abwicklung eines Darlehens an

Bank wollte Rechtsaus­führungen im Urteil verhindern

Das Landgericht Frankfurt/M. hat durch Anerkenntnis­urteil vom 23. März 2017 - 2 -05 O 122/16 die ING-DiBa AG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens vom 05.11.2007 verurteilt

Bank wollte Urteil mit Rechtsausführungen verhindern

Die Kläger, ein Hamburger Ehepaar, wurden in dem Rechts­streit von Hahn Rechts­anwälte vertreten. Die ING-DiBa AG hat durch Schriftsatz vom 23. März 2017 die Ansprüche der Kläger auf Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens inklusive eines Nutzungs­wert­ersatzes von fünf Prozent­punkten über Basiszins anerkannt. Die Bank wollte dadurch unbedingt ein Urteil mit Rechtsaus­führungen verhindern.

Darlehensverträge mit fehlerhaften Fernabsatzinformationen heute noch widerrufbar

Der streitgegen­ständliche Darlehens­vertrag beinhalterte eine frühestens-Widerrufs­belehrung, für die wegen deutlicher Abweichung vom Muster eine Berufung auf die Schutz­wirkung desselben nicht in Frage kam. Der Darlehens­vertrag war als Fernabsatz­geschäft geschlossen worden. Nach Auffassung von dem Hamburger Fachanwalt Peter Hahn können Verbraucher bei einer Vorliegen von fehler­haften Fern­absatz­informationen ihre Willens­erklärung zum Abschluss des Darlehens­vertrages auch heute noch widerrufen.

Hahn Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung der Fernabsatzinformation auf Fehlerhaftigkeit an

Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chancen auf Rück­abwicklung ihres Immobilien­darlehens und Erhalt von nennenswertem Nutzungs­wertersatz nutzen.

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der ING-DiBa AG oder beispiels­weise der DSL Bank geschlossenen Darlehens­vertrag noch widerrufen und/oder rückabwickeln sollen, eine kostenfrei Erst­prüfung der Fern­absatz­information auf Fehler­haftigkeit an.

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