Grundsätzlich ist klar: Wenn Arbeitgeber beim Beantragen von Kurzarbeitergeld fehlerhafte Angaben machen, kann das durchaus ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auslösen. Als Vorwürfe kommen sowohl Betrug wie auch Subventionsbetrug in Frage.
Wann der Antrag auf Kurzarbeitergeld als Betrug oder Subventionsbetrug zählt
- Unstrittig ist, dass bewusste Irreführung beim Beantragen von Kurzarbeit Betrug (§ 263 StGB) darstellen kann. Allerdings liegen die Hürden für eine Anklage wegen Betrugs vergleichsweise hoch: Dafür muss der Arbeitgeber vorsätzlich vorgetäuscht haben, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen, und die Arbeitsagentur deshalb Kurzarbeitergeld bezahlt haben. Beides muss die Staatsanwaltschaft beweisen können.
- Bei Subventionsbetrug (§ 264 StGB) genügen dagegen bereits fahrlässig eingereichte Falschinformationen im Antrag. Vorsatz ist nicht erforderlich. Zwar diskutieren die Juristen noch, ob Kurzarbeitergeld eine Subvention ist. Doch es gibt Argumente, die klar dafür sprechen.
Strafrechtlichen Aspekte nicht einfach ignorieren
Kein Arbeitgeber sollte sich vom Antrag auf Kurzarbeit abhalten lassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dieses Instrument kann Arbeitsplätze retten und die Mitarbeiter im Betrieb halten. Vor allem besteht kein strafrechtliches Risiko, wenn der Antragsprozess und die Abrechnung professionell und solide durchgeführt werden.
Ein Fehler wäre es allerdings, die Strafrechtlichen Aspekte einfach zu ignorieren. Wenn die Arbeitsagentur zu bereits bewilligten Kurzarbeitsanzeigen oder bereits erstattetem Kurzarbeitergeld zusätzliche Nachweise fordert, Prüfungen ankündigt oder sich gar die Staatsanwaltschaft meldet, dann ist anwaltliche Beratung geboten. Das Vertrauen darauf, dass das Missverständnis sich schon von selbst aufklärt, wäre naiv.
Kurzarbeit erfordert Sorgfalt
Sorgfalt ist in Bezug auf Kurzarbeit ohnehin erforderlich. Es geht ja nicht nur darum, strafrechtliche Konsequenzen auszuschließen.
Fehler können schnell dazu führen, dass die Arbeitsagentur Anträge ablehnt oder bereits gezahltes Geld zurückfordert. Außerdem können Arbeitnehmer nachträglich den vollen Lohn fordern.
Wie Kurzarbeit zum Problem für Arbeitgeber werden kann
Nachlässigkeiten oder Fehler in Zusammenhang mit Kurzarbeit wachsen sich schnell zu handfesten Problemen aus. Einige Beispiele:
- Die Einführung von Kurzarbeit erfordert als Grundlage eine hieb- und stichfeste Vereinbarung: Sind die Betriebsvereinbarung oder die Kurzarbeitsklauseln im Arbeitsvertrag nicht wirksam, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren vollen Lohn oder volles Gehalt. Die Ausfallzeit nacharbeiten müssen sie dann nicht.
- Wenn einigen Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt wird, während die anderen kurzarbeiten, kann sich das im Kündigungsschutzprozess rächen.
- Wenn die Kurzarbeitsregelung im Arbeitsvertrag durch Änderungskündigungen sichergestellt werden soll, kann schon ab sechs Betroffenen eine Massenentlassungsanzeige notwendig werden. Wird sie versäumt, fehlt den Kündigungen und damit auch der Kurzarbeit die rechtliche Grundlage.
- Die Arbeitnehmer können ebenfalls bestreiten, dass tatsächlich ein „erheblicher Arbeitsausfall“ vorlag. Folge einer erfolgreichen Klage sind die volle Lohnnachzahlung und die KuG-Rückzahlung an die Arbeitsagentur.
- Ein nicht unwahrscheinliches Szenario für die nächsten Monate: Berichte über Missbrauch von Kurzarbeitergeld häufen sich. Die Arbeitsagentur zieht nach einiger Zeit mit beschleunigter Bewilligungspraxis die Zügel wieder an. Sie beginnt, die monatlichen Erstattungen und Abrechnungslisten besonders genau zu prüfen. Findet sie Fehler, fordert sie das Geld zurück und stellt möglicherweise Strafanzeige.
- In den beschriebenen Szenarien steht eine Sorgfaltspflichtverletzung von Geschäftsführung oder Vorstand im Raum – und damit die private Haftung. Im Fall einer Strafrechtlichen Verurteilung lässt sie sich kaum noch vermeiden.
Beratung durch den Fachanwalt ist das beste Mittel zur Prävention und Gegenwehr
Es gibt ein Mittel zur Vermeidung der haftungs- und Strafrechtlichen Risiken beim Antrag auf Kurzarbeit: kompetente Rechtsberatung und anwaltliche Begleitung.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung ist Rechtsanwalt Dr. Meides der richtige Ansprechpartner für konkrete Fragen zu Kurzarbeitergeld, Kurzarbeit und den arbeitsrechtlichen Aspekten der Corona-Krise. Sie erreichen Rechtsanwalt und Fachanwalt Meides unter MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt.