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Arbeitsrecht | 17.02.2021

Kurz­arbeiter­geld

Kurz­arbeiter­geld: Ist ein fehlerhafter Antrag strafbar?

Falsche Angaben beim Kurz­arbeiter­geld können zu Ermittlungs­verfahren führen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Wann erfüllt missbräuchlich beantragtes Kurz­arbeiter­geld (KuG) den Straftat­bestand des Subventions­betrugs? Diese Frage wird derzeit unter Arbeits­rechtlern, in juristischen Fachmedien und Anwalts­blogs intensiv diskutiert.

Grund­sätzlich ist klar: Wenn Arbeitgeber beim Beantragen von Kurz­arbeiter­geld fehlerhafte Angaben machen, kann das durchaus ein straf­rechtliches Ermittlungs­verfahren auslösen. Als Vorwürfe kommen sowohl Betrug wie auch Subventions­betrug in Frage.

Wann der Antrag auf Kurzarbeitergeld als Betrug oder Subventionsbetrug zählt

  • Unstrittig ist, dass bewusste Irreführung beim Beantragen von Kurzarbeit Betrug (§ 263 StGB) darstellen kann. Allerdings liegen die Hürden für eine Anklage wegen Betrugs vergleichsweise hoch: Dafür muss der Arbeitgeber vorsätzlich vor­getäuscht haben, dass die Voraus­setzungen für Kurz­arbeiter­geld vorliegen, und die Arbeits­agentur deshalb Kurz­arbeiter­geld bezahlt haben. Beides muss die Staats­anwaltschaft beweisen können.
  • Bei Subventions­betrug (§ 264 StGB) genügen dagegen bereits fahrlässig eingereichte Falsch­informationen im Antrag. Vorsatz ist nicht erforderlich. Zwar diskutieren die Juristen noch, ob Kurz­arbeiter­geld eine Subvention ist. Doch es gibt Argumente, die klar dafür sprechen.

Strafrechtlichen Aspekte nicht einfach ignorieren

Kein Arbeitgeber sollte sich vom Antrag auf Kurzarbeit abhalten lassen, wenn die Voraus­setzungen vorliegen. Dieses Instrument kann Arbeits­plätze retten und die Mitarbeiter im Betrieb halten. Vor allem besteht kein straf­rechtliches Risiko, wenn der Antrags­prozess und die Abrechnung professionell und solide durch­geführt werden.

Ein Fehler wäre es allerdings, die Strafrecht­lichen Aspekte einfach zu ignorieren. Wenn die Arbeits­agentur zu bereits bewilligten Kurzarbeits­anzeigen oder bereits erstattetem Kurz­arbeiter­geld zusätzliche Nachweise fordert, Prüfungen ankündigt oder sich gar die Staats­anwaltschaft meldet, dann ist anwaltliche Beratung geboten. Das Vertrauen darauf, dass das Missverständnis sich schon von selbst aufklärt, wäre naiv.

Kurzarbeit erfordert Sorgfalt

Sorgfalt ist in Bezug auf Kurzarbeit ohnehin erforderlich. Es geht ja nicht nur darum, straf­rechtliche Konsequenzen auszuschließen.

Fehler können schnell dazu führen, dass die Arbeits­agentur Anträge ablehnt oder bereits gezahltes Geld zurück­fordert. Außerdem können Arbeit­nehmer nachträglich den vollen Lohn fordern.

Wie Kurzarbeit zum Problem für Arbeitgeber werden kann

Nachlässigk­eiten oder Fehler in Zusammenhang mit Kurzarbeit wachsen sich schnell zu handfesten Problemen aus. Einige Beispiele:

  • Die Einführung von Kurzarbeit erfordert als Grundlage eine hieb- und stichfeste Vereinbarung: Sind die Betriebs­vereinbarung oder die Kurzarbeits­klauseln im Arbeits­vertrag nicht wirksam, haben Arbeit­nehmer Anspruch auf ihren vollen Lohn oder volles Gehalt. Die Ausfallzeit nacharbeiten müssen sie dann nicht.
  • Wenn einigen Mitarbeitern betriebs­bedingt gekündigt wird, während die anderen kurz­arbeiten, kann sich das im Kündigungs­schutz­prozess rächen.
  • Wenn die Kurzarbeits­regelung im Arbeits­vertrag durch Änderungs­kündigungen sicher­gestellt werden soll, kann schon ab sechs Betroffenen eine Massen­entlassungs­anzeige notwendig werden. Wird sie versäumt, fehlt den Kündigungen und damit auch der Kurzarbeit die rechtliche Grundlage.
  • Die Arbeit­nehmer können ebenfalls bestreiten, dass tatsächlich ein „erheblicher Arbeits­ausfall“ vorlag. Folge einer erfolgreichen Klage sind die volle Lohn­nachzahlung und die KuG-Rück­zahlung an die Arbeits­agentur.
  • Ein nicht unwahrscheinliches Szenario für die nächsten Monate: Berichte über Missbrauch von Kurz­arbeiter­geld häufen sich. Die Arbeits­agentur zieht nach einiger Zeit mit beschleunigter Bewilligungs­praxis die Zügel wieder an. Sie beginnt, die monatlichen Erstattungen und Abrechnungs­listen besonders genau zu prüfen. Findet sie Fehler, fordert sie das Geld zurück und stellt möglicher­weise Straf­anzeige.
  • In den beschriebenen Szenarien steht eine Sorgfalts­pflicht­verletzung von Geschäfts­führung oder Vorstand im Raum – und damit die private Haftung. Im Fall einer Strafrecht­lichen Verurteilung lässt sie sich kaum noch vermeiden.

Beratung durch den Fachanwalt ist das beste Mittel zur Prävention und Gegenwehr

Es gibt ein Mittel zur Vermeidung der haftungs- und Strafrecht­lichen Risiken beim Antrag auf Kurzarbeit: kompetente Rechts­beratung und anwaltliche Begleitung.

Als Fachanwalt für Arbeits­recht mit jahrzehnte­langer Erfahrung ist Rechtsanwalt Dr. Meides der richtige Ansprech­partner für konkrete Fragen zu Kurz­arbeiter­geld, Kurzarbeit und den arbeits­rechtlichen Aspekten der Corona-Krise. Sie erreichen Rechtsanwalt und Fachanwalt Meides unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

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