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EU-Recht | 16.11.2016

Service­leistungen im Onlineshop

Kunden­service: Dürfen 0180er-Nummer im Onlineshop angegeben werden?

EuGH muss entscheiden, ob 0180-Nummer als Service­nummer gegen EU-Recht verstößt

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden als Service auch einen Kunden­dienst an. Für diese Service­leistungen werden oftmals besondere Telefon­nummern angegeben, die der Kunde anzurufen hat. In einem Fall hatte ein deutscher Elektro­händler auf seiner Homepage als Service­nummer eine 0180-Nummer angegeben. Die Kosten pro Anruf waren hier jedoch höher als die üblichen Tarife. Ob dies gegen EU-Recht verstößt, muss nun der EuGH entscheiden.

Hintergrund

Ein deutscher Händler verkaufte über seine Homepage Elektro- und Elektronik­artikel. Er bot zudem einen Kunden­service an. Um diesen Service zu beanspruchen, mussten die Verbraucher eine 0180-Nummer wählen. Die Kosten überstiegen pro Anruf jedoch die üblichen Festnetz- und Handytarife, denn Verbraucher mussten 14 ct/Min aus dem Festnetz bzw. max. 42 ct/Min aus dem Mobilfunk­netz bezahlen.

Die Wettbewerbs­zentrale sah hierin einen Verstoß gegen Verbraucher­schutz­vorschriften und verklagte den Händler u.a. auf Unter­lassung.

Die Wettbewerbs­zentrale rügte einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB, wonach eine Vereinbarung unzulässig ist, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, wegen Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag höhere Kosten als die üblichen Telefon­kosten zu zahlen.

Diese Regelung ist auf die europäische Verbraucher­rechte­richtlinie zurückzuführen, wonach keine höheren kosten als der Grundtarif entstehen dürfen. Was aber genau ist der “Grundtarif”? Eine Definition hierzu existiert nicht. Das Landgericht Stuttgart (Az. 1 O 21/15) hat diese Frage deshalb dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung

Der EuGH hat selbst noch keine Entscheidung getroffen. Allerdings liegen die Schluss­anträge des General­anwalts vor, derer sich der EuGH zumeist anschließt.

Der General­anwalt sieht in der erhöhten, kosten­pflichtigen Service­nummer einen Verstoß gegen die europäische Verbraucher­rechte­richtlinie, da ein höherer Tarif als der Grundtarif vom Verbraucher verlangt werde. Nach Ansicht des General­anwalts gehören zum Grundtarif nur die Kosten, die bei einem gewöhnlichen Anruf zum markt­üblichen Preis entstehen.

Folglich verstoßen Unternehmen gegen diese Vorgaben, wenn für Anrufe höhere Kosten entstehen, als für Anrufe zu einer sonstigen normalen Festnetz- oder Handynummer.

Es bestehe insoweit die Gefahr, dass Verbraucher aufgrund der Zusatz­kosten davon abgehalten würden, ihr Rechte auszuüben. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass Verbraucher von einer Kontakt­aufnahme zum Unternehmer beispiels­weise in Bezug auf Liefer­zeiten, zur Rechnung oder zu Mängel­rechten Abstand nehmen, weil sie die erhöhten Kosten nicht tragen wollen.

Der General­anwalt führt weiter aus, dass für telefonische Servicedienste die unwiderlegliche Vermutung gelte, dass die Kosten mit dem bereits vom Verbraucher gezahlten Preis abgegolten seien. Mithin wären die Zusatz­kosten eine doppelte Belastung für ein und denselben Service.

Abschließend stellt der General­anwalt noch klar, dass es für seine Ansicht nicht von Bedeutung sei, ob der Unternehmer tatsächlich auch einen Teil des gezahlten Entgelts erhält oder nicht. Die Vermutung gelte unwiderleglich.

EuGH, Schluss­anträge des General­anwalts in der Rechtssache C-568/15 vom 10.11.2016

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