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Arbeitsrecht | 29.06.2020

Kündigung

Kündigungs­grund Corona-Pandemie: Kündigungs­schutz­klage jetzt!

Verbreitung des Coronavirus recht­fertigt als solche allein keine Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Ihnen ist von Ihrem Arbeitgeber mit oder ohne Verweis auf die Corona-Krise eine Kündigung angekündigt oder ausgesprochen worden? Dann sollten Sie nicht zögern, das Verhalten Ihres Arbeit­gebers auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.

Häufig wird die aktuelle Corona-Krise als Anlass genommen und vorgeschoben, um sich von unliebsamen Arbeit­nehmern zu trennen. So einfach geht es aber nicht!

Betriebsbedingte Kündigungen wegen COVID 19

So werden betriebsbedingte Kündigungen häufig ausgesprochen, ohne dass dringende betrieb­liche Gründe eine kurzfristige Kündigung recht­fertigen würden. Die Hürden – auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast – sind hierfür nämlich für den Arbeitgeber sehr hoch. Die Verbreitung des Coronavirus recht­fertigt als solche allein keine Kündigung.

Ferner stellt sich für Sie die häufige Frage, ob die Sozial­auswahl rechtmäßig erfolgte, soweit, wie häufig, das Kündigungs­schutz­gesetz anwendbar ist. Auch hieran scheitert eine Vielzahl von Kündigungen.

Kündigungsschutzklage kann sinnvoll sein

Im Zweifel sollten Sie mit anwaltlicher Unterstützung eine Kündigungs­schutz­klage einreichen. Diese muss allerdings spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits­gericht eingelegt worden sein.

Statistisch enden die meisten Arbeits­gerichts­verfahren am häufigsten mit einem Vergleich, welcher oft bereits in der Güte­verhandlung abgeschlossen wird. Hier winken unter Umständen hohe Abfindungen und andere Benefits.

Rufen Sie uns an

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann von der Kanzlei MPH Legal Serivices vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit. Rufen Sie uns an. Wir sind in der Regel auch am Wochenende für Sie erreichbar.

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