In den meisten Fällen wäre zum Beispiel die Kurzarbeit das deutlich mildere Mittel. Darüber hinaus werden falsche Kündigungsfristen zu Grunde gelegt oder sogar fehlerhaft fristlos gekündigt.
Kündigungen wegen Corona
Zwar kann man den Arbeitgebern wegen der Corona-Krise meist keinen bösen Willen unterstellen. Dennoch sollte jede Kündigung an den gleichen rechtlichen Maßstäben gemessen werden wie andere Kündigungen. So führen Fehler bei der Berechnung der Frist, bei der Sozialauswahl oder andere formale Fehler oft zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Kein Aufhebungs– oder Änderungsvertrag ohne anwaltliche Hilfe
Dasselbe gilt auch für Aufhebungs– oder Änderungsverträge. Diese sollte niemand ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zum Verlust von mindestens drei Monaten Arbeitslosengeld.
Es geht um Ihren Job!
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