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Arbeitsrecht | 07.04.2020

Kündigung

Kündigungen in Zeiten von Corona.... Nicht hinnehmen!

Fehler bei der Berechnung der First oder andere formale Fehler führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Mark Eplinius

Eine Menge Arbeitgeber sprechen derzeit Kündigungen aus, ohne diese tatsächlich und rechtlich begründen zu können.

In den meisten Fällen wäre zum Beispiel die Kurzarbeit das deutlich mildere Mittel. Darüber hinaus werden falsche Kündigungs­fristen zu Grunde gelegt oder sogar fehlerhaft fristlos gekündigt.

Kündigungen wegen Corona

Zwar kann man den Arbeit­gebern wegen der Corona-Krise meist keinen bösen Willen unterstellen. Dennoch sollte jede Kündigung an den gleichen rechtlichen Maßstäben gemessen werden wie andere Kündigungen. So führen Fehler bei der Berechnung der Frist, bei der Sozial­auswahl oder andere formale Fehler oft zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Kein Aufhebungs– oder Änderungsvertrag ohne anwaltliche Hilfe

Dasselbe gilt auch für Aufhebungs– oder Änderungs­verträge. Diese sollte niemand ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben. Ein Aufhebungs­vertrag führt in der Regel zum Verlust von mindestens drei Monaten Arbeitslosengeld.

Es geht um Ihren Job!

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich für eine Einschätzung der Erfolgs­aussichten im Falle einer Kündigung!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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