Erst auf Kur, dann adios?
Geklagt hatte ein angestellter Teamleiter. Dieser hatte seinen Arbeitgeber informiert, dass er beabsichtige, sich nach seiner bevorstehenden Kur in den Monaten März und April einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Er kündigte fristgemäß zum 15.4.2019 für den Zeitpunkt nach seiner Kur. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin seinerseits fristlos zu Ende Februar 2019 zu dem Zeitpunkt vor Beginn seiner Kur.
Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Vor Gericht berief sich der Arbeitgeber auf den in der Eigenkündigung des Mannes zum Ausdruck gekommenen sogenannten „Abkehrwillen„. Das Gericht aber gab dem Mann Recht. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer begründe eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht.
So (grundsätzlich) nicht!
Zwar, so die Richter, könne der Abkehrwille des Arbeitnehmers in besonderen Ausnahmesituationen eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben.
Dies gelte vielmehr nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien. Im konkreten Fall sei der Arbeitnehmer nicht einmal darauf angewiesen gewesen, sich überhaupt auf die Suche nach einem neuen Bewerber für die Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu machen. Vielmehr habe sogar die Möglichkeit bestanden, die Stelle durch eine bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiterin zu besetzen, die hinreichend qualifiziert war.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Auch wenn bei dem Arbeitgeber Unsicherheit und Planungsschwierigkeiten dadurch entstünden, dass er über eine längere Zeit mit der Kündigung rechnen müsse und der Abkehrwille des Arbeitnehmers klar ist, könnte dies eine Kündigung theoretisch rechtfertigen. Daher könne eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer lediglich seinen Kündigungswunsch äußert, seine tatsächliche Kündigung dann aber auf sich warten lässt.
Die Richter führten aus, dass der Zeitpunkt des Austritts durch den Arbeitnehmer in diesem Fall aber durch seine Kündigung klar geworden sei. Dann aber bestünde für den Arbeitgeber kein berechtigtes Schutzbedürfnis.