In einem aktuellen Verfahren stärkte der Bundesgerichtshof die Recht der Mieter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15).
Hintergrund/Grundsatz:
Dem Vermieter steht unbestritten ein Kündigungsrecht zu, wenn er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige - wie z.B. Pflegepersonal - benötigt.
Dennoch muss er nachvollziehbare Gründe darlegen, so zum Beispiel eine geänderte - private oder berufliche - Lebensplanung (Familienzusammenzug-/vergrößerung, Arbeitsplatzwechsel o.ä.), um die Kündigung wegen Eigenbedarfs zu rechtfertigen.
Diese beruflichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründe müssen wahrheitsgemäß und schlüssig/plausibel vorgetragen werden.
Interessen des Mieters müssen in Interessenabwägung einbezogen werden
Damit nicht genug: Der Vermieter muss außerdem auch die Interessen des Mieters in die Interessenabwägung einbeziehen. Schwerwiegende Gesundheitsgefahren oder Lebensgefahren für den Mieter sind abzuklären und ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln.
Im jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte eine junge Familie eine Wohnung im Haus aus Platzgründen für sich haben und kündigte einem älteren Ehepaar die Wohnung. Zu Unrecht, befand der BGH: Dem fast 90-jährigen Mieter sein ein Umzug wegen Demenz nicht mehr zumutbar. Daher hatte die Räumungsklage keinen Erfolg.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.), vertritt Vermieter und Mieter in Kündigungsangelegenheiten.