Zuletzt haben beispielsweise die Sparkassen Duisburg und Krefeld tausende Sparverträge gekündigt. Weitere Kündigungen werden voraussichtlich folgen. Denn an der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank hat sich nichts geändert, so dass die vergleichsweise gut verzinsten langlaufenden Sparverträge die Sparkassen weiter belasten.
Wirtschaftliches Risiko wird auf Verbraucher abzuwälzen
„Durch die Kündigungen versuchen die Sparkassen ihr wirtschaftliches Risiko auf die Verbraucher abzuwälzen. Doch damit machen sie es sich zu leicht. Für viele Kündigungen gibt es keine rechtliche Grundlage und die Sparer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Brüllmann Rechtsanwälte.
BGH: Kündigung ja - aber erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe
Sparkassen berufen sich in ihren Kündigungen häufig auf ihre AGB, nach denen eine Kündigung zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund dafür vorliegt. Der BGH hat zwar mit Urteil vom 14. Mai 2019 bestätigt, dass die anhaltenden Niedrigzinsen einen sachgerechten Grund für eine Kündigung darstellen können. Er hat aber auch klargestellt, dass eine Kündigung erst möglich ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist – unabhängig davon, ob es einen sachgerechten Kündigungsgrund gibt (Az.: XI ZR 345/18).
Keine Kündigung bei Sparverträgen mit fester Laufzeit
Zu beachten ist außerdem, dass der BGH bei einem Sparvertrag ohne fest vereinbarte Laufzeit entschieden hat, dass die Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich ist. „Bei vielen Sparverträgen sieht das aber ganz anders aus und es wurden feste Laufzeiten vereinbart. In solchen Fällen lohnt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen, wie aktuelle Urteile zeigen“, sagt Rechtsanwältin Birkmann.
Verbraucherfreundliche Urteile: Laufzeit von 99 Jahren muss eingehalten werden
So hat das Landgericht Stendal beispielsweise mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag nicht wirksam gekündigt hat und der Vertrag ungekündigt fortbesteht (Az.: 22 S 104/18). In diesem Vertrag war eine feste Laufzeit von 1.188 Monaten bzw. 99 Jahren vereinbart. Außerdem wurde festgelegt, dass die höchste Prämie erstmals ab dem 15. Sparjahr und dann bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird. Ein solcher Vertrag mit fester Laufzeit könne nicht vorher von der Sparkasse gekündigt werden, so das LG Stendal.
Ebenso hat das OLG Dresden mit Urteil vom 21.11.2019 entschieden, dass die Stadtsparkasse Zwickau drei Prämiensparverträge mit 99-jähriger Laufzeit nicht kündigen durfte (Az.: 8 U 1770/18). In den Verträgen sei eindeutig eine feste Laufzeit und keine Höchstfrist vereinbart worden. Dies werde an mehreren Stellen im Vertrag deutlich. Die Sparkasse müsse sich an ihre selbst formulierte Laufzeit halten und könne die Verträge nicht vorzeitig kündigen, so das OLG Dresden.
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„Sparer haben also gute Aussichten, sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge zu wehren. Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen kann sich lohnen“, so Rechtsanwältin Birkmann.
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