Keine einheitliche Rechtsprechung durch die Oberlandesgerichte
Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen ist äußerst umstritten. Selbst die Oberlandesgerichte fanden bisher noch zu keiner einheitlichen Rechtsprechung. Deshalb wird nun der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen müssen. Am 21.Februar entscheidet der BGH in zwei Fällen zur Rechtmäßigkeit der Kündigungen von zuteilungsreifen Bausparverträgen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2008, Az. XI ZR 74/06 und XI ZR 185/16).
In Karlsruhe werden in Kürze die Revisionen zweier Bausparkassen gegen Urteile des OLG Stuttgart verhandelt. Das OLG Stuttgart hatte sich in beiden Fällen auf die Seite der Bausparer gestellt und die Kündigungen der Bausparverträge für unzulässig erachtet.
Bausparkasse berief sich auf Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB
In beiden Fällen wurden Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, das Bauspardarlehen von den Verbrauchern aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, durch die Bausparkasse gekündigt. Typischerweise berief sich die Bausparkasse dabei auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB. Demnach kann ein Darlehensnehmer zehn Jahre nach Erhalt der vollständigen Darlehenssumme das Darlehen erstmals kündigen. Tatsächlich ist die Bausparkasse bei Bausparverträgen zunächst in der Rolle des Kreditnehmers und wechselt später erst in die Position des Kreditgebers.
OLG Stuttgart: Kein Sonderkündigungsrecht der Bausparkasse
Nach Ansicht des OLG Stuttgart ergebe sich daraus aber kein Sonderkündigungsrecht der Bausparkasse. Vielmehr sei diese Regelung zum Schutz des Verbrauchers geschaffen worden. Die Bausparkasse befinde sich nicht in der Rolle des schutzwürdigen Verbrauchers, da sie die Konditionen selbst bestimmen könne.
Andere Oberlandesgerichte haben allerdings auch schon anders entschieden und erachten die Kündigungen für rechtmäßig.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:
Solange der BGH kein Machtwort gesprochen hat, werden die Bausparkassen weiter versuchen, alte und vergleichsweise hochverzinste Bausparverträge zu kündigen. Bis zur Entscheidung des BGH sollten die Bausparer aber sich nicht einfach so aus ihren Verträgen drängen lassen und der Kündigung widersprechen. Der BGH hat sich schon bei verschiedenen „Bankenthemen“ auf die Seite der Verbraucher gestellt. Bleibt er dieser Linie treu, müsste er die Kündigung der Bausparverträge für unzulässig erachten.