Keine Zwangsräumung ohne vorherigen Räumungsprozess
Unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, kann der Vermieter den Mieter nicht einfach auf die Straße werfen. Ist also der Kündigungstermin verstrichen und bleibt der Mieter einfach in der Wohnung, muss der Vermieter zunächst eine Räumungsklage einreichen.
Bei eigenmächtigem Betreten des Vermieters – Polizei holen
Drohungen des Vermieters oder gar das eigenmächtigen Betreten der Wohnung sind unzulässig. Verschafft sich der Vermieter widerrechtlich Zugang, stellt dies einen strafbaren Hausfriedensbruch dar. In diesem Fall sollte der Mieter einfach die Polizei rufen.
Räumungsklage kann Jahre dauern
Dem Vermieter bleibt also dann, wenn der Mieter einfach nicht auszieht, zunächst nichts weiter übrig, als eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Das Gericht prüft dann zunächst einmal, ob die Kündigung überhaupt wirksam war. Dafür benötigt der Vermieter einen Kündigungsgrund. Viele Kündigungen stellen sich in der Praxis als unwirksam dar. Selbst bei einer wirksamen Kündigung kann der Prozess durch mehrere Instanzen Jahre dauern. Der Mieter gewinnt wertvolle Zeit in der Wohnung.
Räumungsklage? – Sofort Anwalt aufsuchen
Wer vom Amtsgericht eine Räumungsklage des Vermieters erhält, sollte spätestens dann umgehend einen Anwalt aufsuchen. Hier drohen sonst erhebliche Nachteile, da wichtige Fristen laufen.
Bester Zeitpunkt für Einschaltung eines Anwalts – Erhalt der Kündigung
In der Regel sollte der Anwalt unmittelbar nach Erhalt der Kündigung eingeschaltet werden. Zu diesem Zeitpunkt lassen am effektivsten Maßnahmen zur Abwehr oder Verzögerung einer späteren Räumung treffen.