Es handelt sich um ein Berufungsurteil, also ein Urteil in 2. Instanz. Das Landgericht Düsseldorf hebt mit dem Berufungsurteil das zuvor ergangene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auf, das noch gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE Wirtschaftsinformations GmbH) entschieden hatte. Das Urteil lautet folgendermaßen: „Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.“
Dieser Urteilstenor ist bemerkenswert: Anders, als die Gewerbeauskunft-Zentrale in ihren Mahnschreiben suggeriert, handelt es sich gar nicht um die Verurteilung eines Kunden zur Zahlung der Rechnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Es handelt sich lediglich um die Feststellung, dass ein Vertrag zustande gekommen sei. Es wird aber gerade nicht festgestellt, ob und in welcher Höhe auch eine Zahlungspflicht besteht.
Im Zivilrecht kann das Gericht nur darüber entscheiden, was beantragt wurde. Das heißt, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale gar keine Entscheidung über eine Zahlungspflicht herbeiführen wollte, sondern lediglich darüber, dass ein Vertrag besteht. Das ist aber ein wichtiger Unterschied. Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11 entschieden, dass überraschende Entgeltklauseln in Vertragsformularen nach den Grundsätzen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein können - unabhängig von der Wirksamkeit des Vertrags. Mit anderen Worten: Ein Vertrag kann wirksam sein, die Zahlungsvereinbarung aber unwirksam.
Genau über diesen feinen Unterschied trifft das jetzt ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf keinerlei Aussage. Die Behauptung der Gewerbeauskunft-Zentrale in den der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorliegenden Mahnungen, dass „damit alle bisher ergangenen Urteil als nichtig anzusehen“ sind, ist deshalb schlicht falsch.
Das jetzige Urteil trifft zum einen nur den speziellen damals verklagten Kunden, zum anderen handelt es sich eben nicht um eine Verurteilung zur Zahlung. Der ganze Fall macht ohnehin stutzig. So geht es in dem Urteil um ein am 11.07.2011 unterschriebenes Vertragsformular. Bis zur Klage hat die Gewerbeauskunft-Zentrale aber keine Rechnung gestellt, und laut Urteil den Kunden bislang noch nicht einmal in ihr Internetportal www.gewerbeauskunft-zentrale.de eingetrage. Das ist mehr als ungewöhnlich, denn in allen der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bekannten Fällen ist es so, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale die Eintragung umgehend nach Vertragsunterzeichnung vorgenommen hat und auch umgehend eine Rechnung gestellt hat - damit eben keiner behaupten könne, nicht zahlen zu müssen, weil die Leistung noch nicht erbracht sei. Weshalb das in dem einen in Düsseldorf entschiedenen Fall anders gelaufen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, aber sehr günstig für die Gewerbeauskunft-Zentrale, da sie so ein Feststellungsurteil erwirken konnte, ohne dass die Frage der Zahlungsverpflichtung relevant geworden wäre.
Aber gerade das ist ja das für die betroffenen Kunden die kriegsentscheidende Frage. Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft sieht deshalb in dem Urteil keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale, sondern einen kuriosen Sonderfall auf einem nicht entscheidungserheblichen Nebenschauplatz.
Was Sie tun können
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