Der Senat hat in seiner Verfügung darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes grundsätzlich in Betracht kommen könnte, soweit eine unechte Abschnittsfinanzierung vorliegt. Der Senat stellt sich damit gegen die anderslautende Auffassung des OLG Frankfurt am Main zu dieser Frage.
Zusätzlich stellte der Senat fest, dass die mit der Prolongation im gegenständlichen Fall erteilte Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus dem Jahre 2010 gemessen an den Anforderungen für Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz nicht unproblematisch erscheinen könnte.
Zinsbindungsvereinbarung im Fernabsatz heute noch widerrufbar
Wer einen privaten Immobiliardarlehensvertrag besitzt, der vormals endfällig war und durch eine im Fernabsatz (also nur durch Telefon, Post, Fax oder E-Mail o.ä.) geschlossene Vereinbarung über eine weitere Zinsbindungszeit verlängert worden ist, kann diese Zinsbindungsvereinbarung möglicherweise noch heute widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzrecht genügt.
Vorzeitiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich
Damit kann ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag möglich sein, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Mit einer zinsgünstigen Umschuldung besteht direkt eine Zinsersparnis und zusätzlich kann der Darlehensnehmer sich das (noch) niedrige Zinsniveau vorzeitig sichern.
Kanzlei ARES Rechtsanwälte bietet kostenlose Ersteinschätzung an
Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Durchsetzung von Kreditwiderrufen gegenüber Banken und Sparkassen spezialisiert und vertritt Darlehensnehmer deutschlandweit. Gerne geben wir Ihnen auch in Ihrem Fall eine Einschätzung über Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.