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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 25.08.2017

Bearbeitungs­gebühren

Kredit­gebühren: Keine Bearbeitungs­entgelte für Selbstständige

Unwirksamkeit von Bearbeitungs­gebühren bei Privat- und Unternehmens­darlehen

In dieser Entscheidung setzte sich das Landgericht Gießen mit der Klage eines Immobilien­entwicklers auseinander, der zur Teil­kauf­preis­finanzierung ein Darlehen bei einer Volksbank aufnahm. Neben den Sollzinsen, war in der Darlehens­summe auch eine Kredit­gebühr in Höhe von einem Prozent der Valuta enthalten (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 15.05.2015 – 3 O 426/14).

Das Bearbeitungs­entgelt für den Kredit fordert der Kläger nun mit der Behauptung zurück, nicht als Unternehmer gehandelt zu haben.

Keine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Darlehensnehmern

Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten des klagenden Kredit­nehmers. So handele es sich bei der Klausel bezüglich der Bearbeitungs­kosten, um eine allgemeine Geschäfts­bedingung, welche dem Kredit­kunden der Bank einseitig gestellt worden sei. Ganz unabhängig davon, ob der Darlehens­nehmer hier als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt habe, läge dadurch jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden vor.

Zur Begründung bezog sich das Landgericht auf vom Bundes­gerichts­hof bereits im Jahr 2014 auf­gestellte Grundsätze, zur Unwirksamkeit von Bearbeitungs­entgelten in Verbraucher­darlehens­verträgen. Diese seien ebenso auf Gewerbe­kredite anwendbar, was pauschale Vergütungen neben dem eigentlichen Zins verbiete.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Die Entscheidung zeigt, dass es auf die Verbraucher­eigenschaft des Kredit­nehmers nicht ankommt, wenn es um Bearbeitungs­gebühren in Darlehens­verträgen geht. Im Juli 2017 schloss sich nun auch der Bundesgerichtshof selbst dieser Sichtweise an und machte den Weg für Unternehmer endgültig frei, zu Unrecht erhobene Vergütungen im Rahmen von Kredit­verträgen zurück zu fordern.

Betroffene Bankkunden sollten sich rasch anwaltlichen Rat einholen, um etwaige Verjährungs­fristen nicht zu versäumen.

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