Das Bearbeitungsentgelt für den Kredit fordert der Kläger nun mit der Behauptung zurück, nicht als Unternehmer gehandelt zu haben.
Keine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Darlehensnehmern
Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten des klagenden Kreditnehmers. So handele es sich bei der Klausel bezüglich der Bearbeitungskosten, um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche dem Kreditkunden der Bank einseitig gestellt worden sei. Ganz unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt habe, läge dadurch jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden vor.
Zur Begründung bezog sich das Landgericht auf vom Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 aufgestellte Grundsätze, zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen. Diese seien ebenso auf Gewerbekredite anwendbar, was pauschale Vergütungen neben dem eigentlichen Zins verbiete.
Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Die Entscheidung zeigt, dass es auf die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers nicht ankommt, wenn es um Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen geht. Im Juli 2017 schloss sich nun auch der Bundesgerichtshof selbst dieser Sichtweise an und machte den Weg für Unternehmer endgültig frei, zu Unrecht erhobene Vergütungen im Rahmen von Kreditverträgen zurück zu fordern.
Betroffene Bankkunden sollten sich rasch anwaltlichen Rat einholen, um etwaige Verjährungsfristen nicht zu versäumen.