Krank im Urlaub
Ob Sportunfall, geschwächtes Immunsystem in ungewohnter Umgebung oder sonstige Erkrankung: Das Phänomen der „Leisure sickness“ – Freizeitkrankheit – kann jede Urlaubsreise vermiesen. Zumindest aber bleibt der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern davon unangetastet, wenn diese die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
Dies ergibt sich aus § 8 Bundesurlaubsgesetz. Die Erkrankung soll allerdings durch ärztliches Attest nachgewiesen werden, und es sollte eine unverzügliche Krankmeldung an den Arbeitgeber erfolgen, so dass der Urlaub nicht verfällt, sondern nachgeholt werden kann.
Siehe auch:
- Krank im Urlaub: Muss man als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (Chef) mitteilen, dass man im Urlaub krank geworden ist?
- Krank im Urlaub: Was passiert, wenn man als Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs krank wird, verfallen dann die Urlaubstage oder hat man Anspruch auf neuen Urlaub?
- Widerruf des genehmigten Urlaubs: Kann ein Arbeitnehmer von seinem Chef aus dem Urlaub geholt werden?
- Teilzeitbeschäftigung: Wie viel Urlaub steht einem Teilzeitbeschäftigten mindestens zu?
- Hat man als Arbeitsloser auch Urlaub?
- Resturlaub: Verfällt Resturlaub am Jahresende?