Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Nicht auszuschließen sei ansonsten, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 klargestellt.
Streit um handliche Ergänzungen eines Testaments
Die Erblasserin hatte im konkreten Fall zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod des Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, die zweite Änderung hingegen nicht, es fehlte eine Unterschrift.
Sohn beantragte Erteilung eines Alleinerbscheins
Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein. Er beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.
Geänderte Fotokopie und Original müssen Einheit bilden
Das OLG Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners jetzt stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein.
Unterschrift des Erblassers auch bei Änderungen erforderlich
Um den gesetzlichen Formerfordernissen gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.
Anwaltliche Beratung sinnvoll
Ein Testament kann grundsätzlich ohne juristische Beratung verfasst werden und bedarf auch keiner notariellen Beurkundung. Erbstreitigkeiten und erbrechtliche Auseinandersetzungen beruhen aber in vielen Fällen auf einer ungenauen Formulierung in Testamenten. Ursache ist häufig, dass Testamente ohne vorherige rechtliche Beratung verfasst werden und die gewünschten Regelungen fehlerhaft formuliert werden oder unterschiedlich ausgelegt werden. Auch können Fehler bei der Erstellung zur Unwirksamkeit des Testaments an sich oder an den vorgenommenen Änderungen führen. Um diesen Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte bereits bei der Erstellung eines Testaments eine anwaltliche Beratung erfolgen.