Was ist passiert?
Auf einer zu Geschäftszwecken betriebenen Homepage wurden u.a. auch verschiedene Publikationen für Fachzeitschriften beworben und zum Abruf bereitgehalten. Hierbei erfolgte auch ein Hinweis darauf, dass Interessenten für Veröffentlichungen dieser Artikel oder Auftraggeber für Fachbeiträge, Kontakt aufnehmen können. Auf der Homepage wurde auch die E-Mail-Adresse genannt.
Die spätere Beklagte nahm in Bezug auf die Fachbeiträge Kontakt mit dem Kläger auf und bot ihm eine Kooperation an.
Der Kläger hatte augenscheinlich kein Interesse an einer Kooperation und forderte klageweise Unterlassung.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M (Az. 6 U 33/16) sah die geschäftliche Kontaktanfrage nicht als Spam an und wies die Klage ab.
Aufgrund der Hinweise zur Kontaktaufnahme auf seiner Homepage, habe der Kläger die erforderliche Einwilligung hierzu erteilt. Die Hinweise waren auch nicht auf Anfragen von Interessenten für Veröffentlichungen in Printmedien beschränkt. Vielmehr gehe ein verständiger Leser der Homepage davon aus, dass der Kläger auch bereit sei, Angebote für online Veröffentlichungen entgegen zu nehmen. Da Veröffentlichungen, online wie offline, dazu geeignet sind den eigenen Ruf des Klägers zu erhöhen, sei davon auszugehen, dass er auch an einer weitreichenden Verbreitung seiner Beiträge interessiert sei.
Fazit
Unzulässige Werbemails (Spam) sind für viele Unternehmen ein erheblicher Zeit- und Kostenfaktor. Anders als Werbeanrufe, sind unaufgeforderte Werbemails auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) stets als unzumutbare Belästigung anzusehen (§ 7 Abs. 2 Nr3 UWG) und Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden. Wer jedoch uneingeschränkt eine Einwilligung erteilt, muss sich Werbemails gefallen lassen, zumindest bis zum Widerruf der Einwilligung. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. können auch Hinweise zur Kontaktaufnahme im Rahmen von Veröffentlichungen als Einwilligung zu werten sein.