wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Internetrecht und Wettbewerbsrecht | 23.01.2017

Spam

Kontakt­anfragen per E-Mail: Hinweise auf der eigenen Homepage schließen Spam aus

Wer uneingeschränkt eine Einwilligung erteilt, muss sich Werbemails gefallen lassen

Wer auf seiner eigenen Homepage Hinweise bereit hält, wonach Kontakt­anfragen per E-Mail möglich sein sollen und auch die konkrete e-Mailadresse angibt, kann sich später nicht darauf berufen, dass eben solche Kontakt­anfragen unzulässige Werbung, kurz Spam seien

Was ist passiert?

Auf einer zu Geschäfts­zwecken betriebenen Homepage wurden u.a. auch verschiedene Publikationen für Fach­zeitschriften beworben und zum Abruf bereit­gehalten. Hierbei erfolgte auch ein Hinweis darauf, dass Interessenten für Ver­öffentlichungen dieser Artikel oder Auftrag­geber für Fach­beiträge, Kontakt aufnehmen können. Auf der Homepage wurde auch die E-Mail-Adresse genannt.

Die spätere Beklagte nahm in Bezug auf die Fach­beiträge Kontakt mit dem Kläger auf und bot ihm eine Kooperation an.

Der Kläger hatte augenscheinlich kein Interesse an einer Kooperation und forderte klageweise Unter­lassung.

Die Entscheidung

Das Oberlandes­gericht Frankfurt a. M (Az. 6 U 33/16) sah die geschäftliche Kontakt­anfrage nicht als Spam an und wies die Klage ab.

Aufgrund der Hinweise zur Kontakt­aufnahme auf seiner Homepage, habe der Kläger die erforderliche Einwilligung hierzu erteilt. Die Hinweise waren auch nicht auf Anfragen von Interessenten für Ver­öffentlichungen in Printmedien beschränkt. Vielmehr gehe ein verständiger Leser der Homepage davon aus, dass der Kläger auch bereit sei, Angebote für online Ver­öffentlichungen entgegen zu nehmen. Da Ver­öffentlichungen, online wie offline, dazu geeignet sind den eigenen Ruf des Klägers zu erhöhen, sei davon auszugehen, dass er auch an einer weitreichenden Verbreitung seiner Beiträge interessiert sei.

Fazit

Unzulässige Werbemails (Spam) sind für viele Unternehmen ein erheblicher Zeit- und Kosten­faktor. Anders als Werbeanrufe, sind unaufgeforderte Werbemails auch im Rechts­verkehr zwischen Unternehmen (B2B) stets als unzumutbare Belästigung anzusehen (§ 7 Abs. 2 Nr3 UWG) und Verstöße können kosten­pflichtig abgemahnt werden. Wer jedoch uneingeschränkt eine Einwilligung erteilt, muss sich Werbemails gefallen lassen, zumindest bis zum Widerruf der Einwilligung. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. können auch Hinweise zur Kontakt­aufnahme im Rahmen von Ver­öffentlichungen als Einwilligung zu werten sein.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.9 (max. 5)  -  7 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3699

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3699
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!