Der schlechte Ruf des „Kleingedruckten“
Banken und Versicherungen ist es wohl zu verdanken, dass AGB der dubiose Ruf des „Kleingedruckten“ anhaftet. Mit seitenlangen Klauselwerken in winziger Schriftgröße haben sie für den Kunden so undurchdringliche Vertragswerke etabliert, dass er häufig gar nicht weiß, was er da unterschreibt. Und selbst für Juristen ist es mühevoll, bei den umfangreichen materienspezifischen AGB einen Überblick zu gewinnen.
Macht der Versicherungsnehmer dann im weiteren Verlauf einmal eine Leistung bei seinem Versicherer geltend oder fragt der Bankkunde bei seiner Bank wegen der Erstattung einer Gebühr nach, erhält er die Antwort:
„Geht leider nicht. Das können Sie in unseren AGB nachlesen, siehe Punkt 14 Absatz 3 Zweiter Spiegelstrich.“ Und beim Kunden stellt sich das Gefühl ein: „Hätte ich das gewusst, hätte ich den Vertrag wohl nicht unterschrieben.“
Unklare Regelungen
Einen ähnlich negativen Effekt wie in einem Wald von Klauseln versteckte Regelungen haben unklare Regelungen auf das Vertrauen der Kunden.
Wenn wichtige Bestimmungen wie z.B. Haftungsregelungen einen völlig unklaren Inhalt haben, mag sich der eine oder andere Kunde noch einmal überlegen, ob er seine Bestellung nicht bei einem anderen Online-Shop aufgibt.
Solche Klauseln lauten z.B.
„Die Haftung für unsere Produkte und Dienstleistungen schließen wir – soweit zulässig – aus“.
Aus Sicht des Online-Händlers ist diese Regelung natürlich zunächst einmal verlockend. Verlockend bequem nämlich. Er ist geschützt vor Schadensersatzansprüchen. Und dabei auch noch – denkt er –auf der rechtlich sicheren Seite, denn der Ausschluss gilt ja nicht umfassend, sondern eben nur - soweit zulässig. Das war ja einfach und der teure Anwalt ist ganz nebenbei auch eingespart.
Was aber soll der Kunde damit anfangen?
Das Transparenzgebot
Es gilt für AGB das sog. Transparenzgebot: eine Regelung muss klar und verständlich sein, andernfalls ist sie unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Dies ist aus Sicht eines sorgfältigen und aufmerksamen Betrachters zu bestimmen. Das heißt, der Sinn einer Regelung muss sich nicht zwingend „im Vorbeigehen“ aufdrängen. Aber er muss erschließbar sein und nicht nur für spezialisierte Juristen.
Ein Haftungsausschluss „soweit zulässig“, um auf das Beispiel zurückzukommen, ist jedoch weder selbsterklärend, noch kann die Regelung auch bei einiger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erschlossen werden. Denn wo die Grenzen des Zulässigen verlaufen, legt allein das Gesetz fest. Die gesetzlichen Regelungen zur Schadensersatzhaftung sind dabei umfangreich. Wer den Inhalt der AGB – Klausel bestimmen will, muss sie jedoch kennen. Der Laie kennt sie aber nicht. Er kann nicht bestimmen, wo und in welchem Umfang die Haftung des Online-Shop-Betreibers nun konkret eingeschränkt wird.
Die Klausel ist daher unklar und zugleich unwirksam.
Entsprechendes gilt für Klauseln etwa des Inhalts
„Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – XY vereinbart.“
„Die Lieferung erfolgt – soweit zulässig – innerhalb angemessener Frist.“
„Anstatt der Nacherfüllung schuldet der Verkäufer – soweit zulässig – nur finanziellen Ausgleich“.
Diese Klauseln sind allesamt unwirksam und verunsichern den Kunden allenfalls. Außerdem stellen sie im Verkehr gegenüber Verbrauchern eine Wettbewerbsverletzung dar, die Abmahnungen verursachen können.
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