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Kapitalanlagenrecht | 25.01.2017

Insolvenz

Klagewelle bei den S&K-Fonds – was Anleger jetzt wissen müssen und tun sollten

Insolvenz­verwalter fordert gerichtlich Ausschüttung zurück

Der Insolvenz­verwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fonds­gesellschaft mbH (REVA) und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG (S&K Nr. 2) fordert die Ausschüttungen an die Anleger nun gerichtlich zurück. Was Anleger nun wissen und tun müssen, lesen Sie hier.

Jetzt ist es amtlich – der Insolvenz­verwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fonds­gesellschaft mbH (REVA) und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Dr. Achim Ahrendt fordert die Ausschüttungen an die Anleger nun gerichtlich zurück. Damit sind gerichtliche Auseinander­setzungen unumgänglich. Anleger sollten laufende Fristen beachten, um Gefahr der Doppel­zahlung zu vermeiden.

Begründete Zweifel an der Forderung

Die Kanzlei Göddecke Rechts­anwälte hatte bereits im vergangenen Jahr Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Forderung geäußert. Natürlich besteht im Rahmen einer gerichtlichen Verfahrens Risiken, doch so einfach, wie der Insolvenz­verwalter der Fonds sich die Aufforderung und Rück­zahlung im letzten Jahr vorgestellt hat, sind die Dinge nun doch nicht. Es fehlten nach unserer Auffassung formale Aspekte in der Forderung, sodass wir nicht empfehlen konnten, die Zahlungen zu leisten.

Andere Insolvenzverwalter haben ebenfalls Zweifel an der Forderung

Nun ist Herr Dr. Achim Ahrendt nur Insolvenz­verwalter der beiden vorgenannten Fonds. Die Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG, S&K Investment GmbH & Co. KG und S&K Investment Plan GmbH & Co. KG werden von einem anderen Insolvenz­verwalter vertreten. Theoretisch müsste dieser die Ausschüttungen ebenfalls zurück­fordern, da die Grundlage der Forderung, die S&K-Gruppe habe keine Gewinne erwirtschaftet, bei diesen Fonds ebenfalls zutreffen müsste.

Allerdings fordert der Insolvenz­verwalter dieser Fonds die Ausschüttungen nicht zurück. Im Gegenteil. Nach Presse­berichten hat dieser begründete Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Forderung. Das zeigt, dass die Sache rechtlich nicht so eindeutig ist, wie sie von Dr. Achim Ahrend dargestellt wird.

Beträge dienen in erster Linie dem Insolvenzverwalter

Die Aufgabe eines Insolvenz­verwalters ist es, die Masse zu vergrößern bzw. Gelder zu Masse zu ziehen, die unrecht­mäßig abgeflossen sind. Ob dies bei den Ausschüttungen der Fall ist, muss nun gerichtlich geklärt werden. Man darf aber auch nicht vergessen, wem dieses Verfahren in erster Linie dient – dem Insolvenz­verwalter selbst und den ihn vertretenen Anwälten. Ob dies bei Forderungen, die sich teilweise unter 200,00 Euro bewegen, wirtschaftlich sinnvoll ist, ist fraglich. Fakt ist aber, dass mit jedem EURO, den die Anleger freiwillig zurück­zahlen, die Masse der Verfahren vergrößert wird und damit auch die Vergütung des Insolvenz­verwalters. Der überwiegende Teil der Forderungen, die in diesem Verfahren gestellt werden, sind die der Anleger. Diese sollen nun zahlen, damit sie anteilig aus der Masse dann wieder Geld zurücke­rhalten. Das klingt nach „linker Tasche – rechte Tasche“. Das Problem ist nur, dass vorher der Insolvenz­verwalter zugreift und damit teilweise seine eigenen Taschen füllt.

Gefahr der Doppelzahlung vermeiden

Wie bei jeder Rückf­orderung muss die Frage der materiellen Berechtigung der Forderung immer gesondert geprüft werden. Nur das, was die Insolvenz­schuldnerin wirklich geleistet hat, kann – wenn denn die übrigen Voraus­setzungen gegeben sind – überhaupt zurück gefordert werden. Wenn hier auf Seiten des Insolvenz­verwalters juristisch unsauber gearbeitet wird und wenn man der Forderung selbst unter dem Druck eines gerichtlichen Verfahrens nachkommt, kann zumindest ohne Prüfung der Zahlungs­ströme nicht ausgeschlossen werden, dass die Anleger am Ende doppelt zahlen müssen.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Die Klagewelle war zu erwarten. Die mit den Klagen beauftragten Rechts­anwälte der Kanzlei Latham Watkins haben es ja nicht einmal für notwendig erachtet, die anwaltliche Vertretung der von uns vertretenen Mandanten zu beachten. Auf unser Angebot zu einer außergerichtlichen Klärung der Sache gerade im Hinblick auf die komplexen Probleme des Falles ist man nicht eingegangen.

Diese Arroganz kann nun für den Insolvenz­verwalter zum Problem werden. Natürlich sind begründete Forderungen zu begleichen. Auch gerichtliche Verfahren führen wir nicht zum Selbstzweck, sondern nur wenn es gar nicht anders geht. Auf Basis der bisherigen Angaben konnten wir unseren Mandanten nicht empfehlen, den Forderungen nachzukommen. Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Anleger müssen die in den gerichtlichen Verfügungen enthaltenen Fristen – meist 2 Wochen - beachten. Sollten gesetzte verstreichen, ist mit Recht­nachteilen zu rechnen. Für die von uns vertretenen Anleger haben wir bereits die erforderlichen Informationen angefordert, um sich gegen die Klagen zu verteidigen.

Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte hilft Anlegern

Anleger, die bisher nicht vertreten sind, können sich an die Kanzlei Göddecke Rechts­anwälte wenden. Für eine Prüfung ist die Vorlage der Klage und der Konto­auszüge, auf denen die Ausschüttungen angegeben sind, erforderlich.

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