Während die Gerichte sich derzeit überwiegend mit Verfahren befassen, mit denen ein Plus an Kontakten bzw. die Rückkehr zu den üblichen Regeln verfolgt wird, hatte ein Ehepaar aus Hannover ein ganz anderes Begehren: Sie wollten, weil sie einer Corona- Risikogruppe angehörten, den Termin für die regulär anstehenden Schornsteinfegerarbeiten auf ihrem Grundstück verschieben lassen.
Untersuchung gebührenpflichtig angeordnet
Schornsteinfeger und zuständige Verwaltungsbehörde lehnten dies ab und forderten die Kläger zuletzt mit einem kostenpflichtigen Bescheid zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten auf. Die Kläger kamen dem nach, wollten aber dennoch die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüft wissen.
VG: Schornsteinfegerarbeiten unverzichtbar und zumutbar
Das Verwaltungsgericht Hannover (9.11.2020, 13 A 4340/20) wies die Klage ab. Das Gericht hielt den Bescheid für rechtmäßig und insbesondere die Durchführung der Arbeiten des Schornsteinfegers für unverzichtbar und damit zumutbar- auch angesichts der Infektionsrisiken durch die Corona-Pandemie. Außerdem könne der Schornsteinfeger die Arbeiten sogar ohne Anwesenheit der Kläger sowie mit Mund- Nase- Schutz und Handschuhen durchführen.
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