wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

EU-Recht und Markenrecht | 27.03.2018

Marken­schutz

Keine „Mafia-Marke“ für spanisches Unternehmen – EuG hebt Marken­eintragung auf

Marke verstößt gegen öffentliche Ordnung und gute Sitten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ für nichtig erklärt. Die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, da sie auf die kriminelle Organisation der Mafia hinweise und diese verharmlose. Damit bestätigten die Richter den Antrag Italiens auf Nichtig­erklärung der Eintragung der Marke als Unionsmarke.

EUIPO hebt Eintragung auf

Bereits 2006 hatte ein spanisches Unternehmen erfolgreich die Eintragung als Unionsmarke begehrt. Fast zehn Jahre später stellte dann Italien beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Nichtig­erklärung genau dieser Marke. Ziel war es, die aus italienischer Sicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Marke nicht mehr als Unionsmarke eingetragen zu sehen. Die ersuchte Aufhebung war erfolgreich, womit sich wiederrum das spanische Unternehmen nicht abfinden wollte. Es klagte vor dem EuG. Dieser bestätigte nun aber die Entscheidung des EUIPO.

Die Machenschaften der Mafia: Richter sehen Gefahr der Verharmlosung

Die Richter waren der Ansicht, dass die spanische Marke die Mafia offenkundig fördere – eine Vereinigung, die nicht nur nach italienischem Recht als kriminell eingestuft wird.

Der Name „La Mafia“ sei in dem Markennamen dominierend und werde weltweit als Hinweis auf kriminelle Organisationen verstanden. Die Richter wiesen insbesondere auf die bestehenden Gefahren durch die Mafia im europäischen Raum hin.

Im Ergebnis stellten die Richter klar, dass der Wortbestand­teil „La Mafia“ die Verkehrs­kreise der EU an die kriminelle Organisation denken lässt, die für schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verantwortlich seien. Nach Ansicht der Richter verstoßen die mit der Mafia verbundenen kriminelle Tätigk­eiten gegen die Grundrechte der Union und seien damit nicht in einer Unionsmarke zu tolerieren.

Mafia bedroht Sicherheit der Union

Im Ergebnis ging es den Richtern also um die negative Wahrnehmung der Marke durch den Verkehrs­kreis in der EU. An dieser Einschätzung änderte dann auch der Einwand des spanischen Unternehmens, sie wolle mit dem Markennamen allein auf die Filmreihe „der Pate“ verweisen, nichts.

Auch die Tatsache, dass es bereits zahlreiche Bücher und Filme über die Mafia gebe, sei keine Rechtfertigung für die Verharmlosung der Mafia durch den Markennamen.

Durch die Verknüpfung von „La Mafia“ mit dem Satz „se sienta a la mesa“, was so viel bedeutet wie „setzt sich zu Tisch“, werde insgesamt ein positives Abbild der Organisation vermittelt, die den schwerwiegenden Verstößen der Organisation nicht gerecht werde.

Im Ergebnis sei eine Aufhebung als Unionsmarke daher gerechtfertigt und diese daher für nichtig zu erklären.

Weitere Informationen, u.a. zum Markenrecht oder auch zum italienischen Recht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/italienisches-recht.html

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5238

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5238
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!